Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Abgränzung des Staatsrechts. 243 
schatzes gilt. Unsere deutsche Rechtswissenschaft hat 
diesen primitiven Standpunkt längst überwunden; je 
tiefer sie den inneren Zusammenhang des gesammten 
Rechtssystems erfasst und das besondere Wesen jedes 
einzelnen Theiles erkannt hat, um so mehr hat sie 
‘das Bedürfniss der systematischen Sonderung empfun- 
‚den, und schreitet mit jeder weiteren Entwickelung ihrer 
selbst auf dieser Bahn fort. So dürfen wir es gewiss in 
diesem Sinne als einen Fortschritt begrüssen, wenn end- 
lich auch das Verwaltungsrecht in seiner Selbständigkeit 
erkannt und von der Verbindung mit dem Staatsrechte 
gelöst wird.? 
Wenn Mohl das auf diese Weise begriffene 
System des Staatsrechts dürftig und inhaltsleer findet, 
so mag diess insoweit begründet sein, als der Zustand 
unseres 8. g. gemeinen deutschen Rechts nur selten 
gestattet, über prinzipielle Bestimmungen hinauszukom- 
men. Zum Theil aber ist der Vorwurf ungerechtfertigt 
und beruht einfach auf einem Uebersehen. Denn wenn 
es z. B. Mohl wunderbar und unglaublich nennt, dass 
in meinem Systeme die Lehre von den persönlichen 
Verhältnissen der Staatsgenossen, von der (ewissens- 
freiheit, dem Rechte der Gedankenäusserung und dem 
Vereinsrechte keinen Platz finde, so hat er die $$. 11, 
12 u. s. w. übersehen, m welchen jenen Lehren (in der- 
jenigen Kürze, welche die Anlage dieser Grundzüge mit 
sich brachte) ihr voller Raum ausdrücklich gewahrt ist. 
2 Seit der Zeit, da diess geschrieben worden ist, hat denn auch 
in der That die selbständige wissenschaftliche Behandlung des 
Verwaltungsrechts erfreuliche Fortschritte gemacht. 
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