Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

244 Beilage IV. 
BEILAGE IV.) 
Der Norddeutsche Bund. 
Der Norddeutsche Bund hat seine Gestaltung unter 
dem Einflusse thatsächlicher Ereignisse und Machtver- 
hältnisse erhalten; man kann sagen, dass er eine recht- 
liche Formulirung der politischen Verhältnisse darstellt, 
wie sie die Ereignisse des Jahres 1866 geschaffen hatten. 
Damit soll ausgesprochen werden, dass bei seiner Be- 
gründung weniger, als es vielleicht sonst bei der Bildung 
solcher Gesammtstaatsverhältnisse der Fall zu sein pflegt, 
theoretische Normalmaasse angelegt worden sind, dass 
man sich mehr nur von dem Eindrucke der Thatsachen 
hat führen lassen. Es ist natürlich, dass das ın solcher 
Weise zu Stande Gekommene der wissenschaftlichen 
Bestimmung Schwierigkeiten entgegensetzt; indessen 
bleibt zu bedenken, dass der praktische Werth staat- 
licher Bildungen nicht durchaus von ihrer theoretischen, 
Planmässigkeit abhängig ist. 
Wer aber auch immer an die rechtliche Beurtheilung 
solcher gesammtstaatlichen Erscheinungen unserer Zeit 
herantritt, trägt die Vorstellung in sich, dass es sich 
*) Der Inhalt dieser im Jahre 1868 geschriebenen Beilage ist 
durch die Gründung des Deutschen Reichs und den Eintritt der 
süddeutschen Staaten in letzteres antiquirt. Ich glaube sie aber 
doch auch in diese Auflage und zwar im Wesentlichen unver- 
ändert aufnehmen zu sollen, da sie inzwischen vielfach berück- 
sichtigt worden ist, und ihre Grundgedanken immerhin auch für 
das Deutsche Reich verwendbar bleiben.
	        
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