244 Beilage IV.
BEILAGE IV.)
Der Norddeutsche Bund.
Der Norddeutsche Bund hat seine Gestaltung unter
dem Einflusse thatsächlicher Ereignisse und Machtver-
hältnisse erhalten; man kann sagen, dass er eine recht-
liche Formulirung der politischen Verhältnisse darstellt,
wie sie die Ereignisse des Jahres 1866 geschaffen hatten.
Damit soll ausgesprochen werden, dass bei seiner Be-
gründung weniger, als es vielleicht sonst bei der Bildung
solcher Gesammtstaatsverhältnisse der Fall zu sein pflegt,
theoretische Normalmaasse angelegt worden sind, dass
man sich mehr nur von dem Eindrucke der Thatsachen
hat führen lassen. Es ist natürlich, dass das ın solcher
Weise zu Stande Gekommene der wissenschaftlichen
Bestimmung Schwierigkeiten entgegensetzt; indessen
bleibt zu bedenken, dass der praktische Werth staat-
licher Bildungen nicht durchaus von ihrer theoretischen,
Planmässigkeit abhängig ist.
Wer aber auch immer an die rechtliche Beurtheilung
solcher gesammtstaatlichen Erscheinungen unserer Zeit
herantritt, trägt die Vorstellung in sich, dass es sich
*) Der Inhalt dieser im Jahre 1868 geschriebenen Beilage ist
durch die Gründung des Deutschen Reichs und den Eintritt der
süddeutschen Staaten in letzteres antiquirt. Ich glaube sie aber
doch auch in diese Auflage und zwar im Wesentlichen unver-
ändert aufnehmen zu sollen, da sie inzwischen vielfach berück-
sichtigt worden ist, und ihre Grundgedanken immerhin auch für
das Deutsche Reich verwendbar bleiben.