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die einzelnen Staaten mit gleichem Rechte betheiligt sind.
Statt dessen ist hier der wichtigste Theil der Regierung
und Vertretung der Bundesgewalt dem Königreiche
Preussen, welchem schon an sich grössere Genossen-
schaftsrechte (grössere Stimmenzahl im Bundesrathe)
zugetheilt sind, ein für allemal gewissermaassen als an-
geborenes Recht beigelegt; dem Könige von Preussen als
solchem gebührt das Bundespräsidium und das mit be-
sonderen Vollmachten ausgestattete Bundesfeldherrnamt.
Indessen wird man gleichwohl nicht behaupten können,
dass hierdurch das Prinzip des Bundesstaats selbst alterırt
werde; man wird darin doch nur eine ın den realen
Machtverhältnissen begründete Eigenthümlichkeit der
äusseren Bundesorganieation erblicken dürfen, für welche
es überhaupt keine ausschliessliche abstrakte Norm giebt.
Damit steht es in Verbindung, dass die Regierung des
Norddeutschen Bundes sich wenigstens zur Zeit noch
nicht ganz von der Regierung des Preussischen Staats
gelöst und ihre volle Selbständigkeit gefunden hat; denn
die Bedeutung der übrigen Verbündeten im Verhältnisse
zu Preussen ist zur Zeit noch nicht stark genug, um
Letzteres zu einer vollständigen Ablösung der wichtig-
sten Verwaltungszweige und ihrer Umwandlung in eine
reine Bundesverwaltung zu vermögen. Es leuchtet ein,
dass hieraus eine Unklarheit bezüglich der obersten
Leitung der Bundesangelegenheiten und ein Mangel an
Sicherheit in der Bestimmung verantwortlicher Bundes-
autoritäten hervorgehen muss. Eine Aenderung dieses
nicht auf einem Mangel der Erkenntniss, sondern dem
Zwange der Thatsachen beruhenden Verhältnisses ist