Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Der Norddeutsche Bund. 249 
aber selbstverständlich nicht von einer doktrinären Er- 
örterung, sondern wohl nur von dem Einflusse neuer 
politischer Momente zu erwarten, ganz besonders von 
dem zukünftigen Beitritte der süddeutschen Staaten, 
durch welchen die Bundesorganisation auch dem mäch- 
tigsten Verbündeten gegenüber erst zu wirklicher Selb- 
ständigkeit gelangen würde. 
Eine fernere auffällige Erscheinung ist die Bildung 
des Bundesraths.. Nach dem Vorbilde anderer Unions- 
verfassungen erwartet man wohl, dass die Stelle unseres 
Bundesraths durch ein Kollegium ausgefüllt sei, welches, 
wie ein bundesstaatlicher Senat, obschon in anderen 
Formen gewählt, doch bezüglich der politischen Grund- 
lage mit dem Volkshause, hier dem Reichstage, überein- 
stimme, d. h. durch ein Kollegium von Männern, welche 
allein in ihrer Ueberzeugung das Motiy politischen Han- 
delns zu suchen haben. Statt dessen sehen wir im 
Bundesrathe eine Versammlung von Delegirten der Re- 
gierungen, welche ihrer Stellung nach angewiesen sind, 
aus dem Willen ihrer Mandanten, d. h. der Regierungen 
der Einzelstaaten heraus zu handeln. Und doch wider- 
spricht auch diese Einrichtung nicht dem Begriffe des 
Bundesstaats. Eine unmittelbare Theilnahme der Ein- 
zelstaaten als solcher an der gemeinsamen Arbeit des 
Bundes, d. h. an der Verwaltung der von ihnen dem 
Bunde übertragenen Hoheitsrechte, empfiehlt sich aus 
vielerlei Rücksichten, ganz besonders da, wo, wie in 
Deutschland, die Union das schon für unlösbar gehaltene 
Problem zu lösen hat, eine Mehrzahl altbegründeter 
monarchischer Staaten zu dieser Staatsgemeinschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.