Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

25% Beilage IV. 
zu verbinden. Es liegt eben in dieser Einrichtung die 
Anerkennung der eigenen politischen Bedeutung des 
Monarchenrechts, welches auch hier, auf einem von dem 
Terrain der Einzelstaaten geschiedenen Boden, zu selb- 
ständiger Mitwirkung berufen sein muss, wenn es nicht 
selbst innerhalb der Sphäre seiner einzelstaatlichen Be- 
rechtigung bald zu völliger Nichtigkeit einschwinden 
soll. Sache der Verfassung ist es aber, zu verhindern, 
dass die Abhängigkeit der Bevollmächtigten von ihren 
Regierungen zu einem Hemmniss der Bundesgewalt 
werde, und in der That hat diess die norddeutsche Bun- 
desverfassung in ihrem 7. Artikel genügend vorgesehen. 
Auch ist das für die Verhandlungen des Bundesraths 
geltende Majoritätsprinzip für seine bundesstaatliche 
Stellung entscheidend. Das allerdings lässt sich nicht 
verkennen, dass auch diese Eigenthümlichkeit des Bun- 
desraths dazu beiträgt, dem Streben nach amtlicher 
Selbständigkeit der Bundesverwaltung besonders in der 
Gestalt eines Bundesministeriums Hemmnisse zu bereiten. 
Stellt man sich darunter ein Ministerium mit eigener 
politischer Verantwortlichkeit vor, so ist nicht abzu- 
sehen, wie es diese behaupten könne bei gleichzeitiger 
Abhängigkeit von einem nicht bloss bei der Gesetz- 
gebung, sondern auch bei der Bundesverwaltung be- 
theiligten Kollegium, dessen Entschliessungen von der 
Instruirung selbständiger Regierungen abhängen. Viel- 
leicht überzeugt man sich allmählich, dass im Bundes- 
staate die erforderliche Ausbildung des Verwaltungs- 
apparats in anderer Weise als nach der Form eines 
einzelstaatlichen Ministeriums zu erstreben ist.
	        
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