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zu verbinden. Es liegt eben in dieser Einrichtung die
Anerkennung der eigenen politischen Bedeutung des
Monarchenrechts, welches auch hier, auf einem von dem
Terrain der Einzelstaaten geschiedenen Boden, zu selb-
ständiger Mitwirkung berufen sein muss, wenn es nicht
selbst innerhalb der Sphäre seiner einzelstaatlichen Be-
rechtigung bald zu völliger Nichtigkeit einschwinden
soll. Sache der Verfassung ist es aber, zu verhindern,
dass die Abhängigkeit der Bevollmächtigten von ihren
Regierungen zu einem Hemmniss der Bundesgewalt
werde, und in der That hat diess die norddeutsche Bun-
desverfassung in ihrem 7. Artikel genügend vorgesehen.
Auch ist das für die Verhandlungen des Bundesraths
geltende Majoritätsprinzip für seine bundesstaatliche
Stellung entscheidend. Das allerdings lässt sich nicht
verkennen, dass auch diese Eigenthümlichkeit des Bun-
desraths dazu beiträgt, dem Streben nach amtlicher
Selbständigkeit der Bundesverwaltung besonders in der
Gestalt eines Bundesministeriums Hemmnisse zu bereiten.
Stellt man sich darunter ein Ministerium mit eigener
politischer Verantwortlichkeit vor, so ist nicht abzu-
sehen, wie es diese behaupten könne bei gleichzeitiger
Abhängigkeit von einem nicht bloss bei der Gesetz-
gebung, sondern auch bei der Bundesverwaltung be-
theiligten Kollegium, dessen Entschliessungen von der
Instruirung selbständiger Regierungen abhängen. Viel-
leicht überzeugt man sich allmählich, dass im Bundes-
staate die erforderliche Ausbildung des Verwaltungs-
apparats in anderer Weise als nach der Form eines
einzelstaatlichen Ministeriums zu erstreben ist.