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des Reichstags betheiligt ist (Art. 24.). Der Vorsitzende
des Bundesraths ist der Bundeskanzler, welcher zugleich
die Stellung eines verantwortlichen Ministers des Bundes-
präsidenten einnimmt. Ein Hülfskollegium für ihn ist
das Bundeskanzleramt.
Der Reichstag endlich ist das Organ des Bundes,
welches dazu bestimmt ist, seiner Staatsgewalt den un-
mittelbaren Einfluss des norddeutschen Volkes zuzu-
führen. Er stellt eine wirkliche Vertretung des staat-
lich geeinten Volks dar, mit bestimmendem Antheil an
der Gesetzgebung (Art. 5. und 11.), dem Rechte der
Initiative und sonstiger parlamentarischen Ausstattung.
(Art. 23.)
Die Unmöglichkeit, den Zollverein in der Weise
fortzusetzen, dass seine Bestimmungen im Bereiche des
norddeutschen Theils auf Bundesgesetzgebung, im Be-
reiche der süddeutschen Staaten aber auf Vertrags-
schliessung beruhen würden, hat zu der Einrichtung
geführt, dass die nicht zum norddeutschen Bunde ge-
hörenden Zollvereinsstaaten Bayern, Württemberg, Baden
und der südliche Theil Hessens sich in Zollangelegen-
heiten an den Einrichtungen des Bundes betheiligen
sollen. Nach dem Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 7.
wird der norddeutsche Bundesrath und der norddeutsche
Reichstag, sobald es sich um Erledigung von Zollange-
legenheiten handelt, um eine entsprechende Anzahl Re-
gierungsvertreter und Abgeordneter aus jenen Staaten
vermehrt und in einen Zollbundesrath bez. ein Zoll-