Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

256 Beilage IV. 
des Reichstags betheiligt ist (Art. 24.). Der Vorsitzende 
des Bundesraths ist der Bundeskanzler, welcher zugleich 
die Stellung eines verantwortlichen Ministers des Bundes- 
präsidenten einnimmt. Ein Hülfskollegium für ihn ist 
das Bundeskanzleramt. 
Der Reichstag endlich ist das Organ des Bundes, 
welches dazu bestimmt ist, seiner Staatsgewalt den un- 
mittelbaren Einfluss des norddeutschen Volkes zuzu- 
führen. Er stellt eine wirkliche Vertretung des staat- 
lich geeinten Volks dar, mit bestimmendem Antheil an 
der Gesetzgebung (Art. 5. und 11.), dem Rechte der 
Initiative und sonstiger parlamentarischen Ausstattung. 
(Art. 23.) 
Die Unmöglichkeit, den Zollverein in der Weise 
fortzusetzen, dass seine Bestimmungen im Bereiche des 
norddeutschen Theils auf Bundesgesetzgebung, im Be- 
reiche der süddeutschen Staaten aber auf Vertrags- 
schliessung beruhen würden, hat zu der Einrichtung 
geführt, dass die nicht zum norddeutschen Bunde ge- 
hörenden Zollvereinsstaaten Bayern, Württemberg, Baden 
und der südliche Theil Hessens sich in Zollangelegen- 
heiten an den Einrichtungen des Bundes betheiligen 
sollen. Nach dem Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 7. 
wird der norddeutsche Bundesrath und der norddeutsche 
Reichstag, sobald es sich um Erledigung von Zollange- 
legenheiten handelt, um eine entsprechende Anzahl Re- 
gierungsvertreter und Abgeordneter aus jenen Staaten 
vermehrt und in einen Zollbundesrath bez. ein Zoll-
	        
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