Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Der Norddeutsche Bund. 257 
parlament verwandelt. Man kann nicht sagen, dass 
durch diesen zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen 
Vertrag für eine beschränkte Kompetenz ein erweitertes 
Bundesstaatsverhältniss geschaffen worden sei; es ist 
keine Staatsgewalt denkbar, welche bloss zur Erledigung 
von Zollangelegenheiten bestimmt wäre. Die rechtliche 
Beurtheilung des Verhältnisses wird vielmehr nur die 
sein können, dass derselbe Apparat, durch welchen sich 
für die norddeutschen Staaten eine wahre Staatsgewalt 
offenbart, von den süddeutschen Staaten als ein eigen- 
thümliches Mittel der fortgesetzten Ausführung 
ihres Vertragsrechts und ihrer Vertragspflicht 
benutzt wird.® 
Die mit den süddeutschen Staaten im August 1866 
abgeschlossenen Schutz- und Trutzbündnisse endlich 
haben lediglich den Charakter völkerrechtlicher Ver- 
träge. 
Die Aufnahme der süddeutschen Staaten in den 
norddeutschen Bund kann auf Vorschlag des Bundes- 
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung erfolgen 
(Art. 79.). 
6 Auch die Auffassung des Verhältnisses als Staatenbund 
würde verfehlt sein. — Das schwere politische Bedenken gegen 
diese Formation des Zollrechts, dass Zölle von einer Versammlung 
von Volksvertretern votirt werden sollen, welche keinen einheit- 
lichen Staat über sich sieht, in dessen Finanzbedürfnisse der ent- 
scheidende Maassstab der Bewilligung zu suchen ist, wird jetzt 
allgemein anerkannt. 
v. Gerber, Staatsrecht. II. Aufl. 17
	        
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