18 Einleitung.
der Lokalisirung staatlicher Kräfte gemäss dem Zusam-
menhange des gesammten Staatsinteresses reguliren.
Sonach kann weder die Zahl noch die Gestaltung des
Inhalts dieser Rechte einer Erwerbsfreiheit preisgegeben
sein, welche jede Regel willkürlich durchbrechen würde,
da sie ihren Grund !3 in dem völlig unberechenbaren
Momente des thatsächlichen Innehabens fände.
13 Alles Vorstehende bezieht sich auf einen Rechtserwerb,
durch welchen ein öffentliches Recht selbst substantiell begründet
werden soll. Eine andere Behandlung erfordert die Frage über
den Erwerb des Rechts auf ein Öffentliches Recht, welches (wie
das Monarchenrecht) schon an sich, oder angeknüpft an eine
privatrechtliche Voraussetzung (wie z. B. den Besitz eines Grund-
stücks) besteht. Hier kann dem Privatrechte allerdings ein vor-
bereitender Einfluss zukommen. Auch kann hier von einer dem
Staatsrechte sonst fremden Rechtswirkung des faktischen Besitz-
stands die Rede sein, wie denn nach Umständen die Usurpation
des Monarchenrechts staatsrechtliche Wirkungen äussert. Diess
hat aber seine besonderen Gründe, welche nur aus einer die inneren
Beziehungen des Staats zu seiner monarchischen Institution klar
stellenden Darlegung und dem Nachweise erkannt werden können,
dass unter Umständen die Staatsgewalt der Monarchie auch gegen-
über der Forderung der Legitimität ihres monarchischen Organs
in ihrer Selbständigkeit hervortreten muss (s. $. 7. No.1.). Es ist
ganz falsch, wie oft geschieht, daraus eine allgemeine "Theorie über
das Faktum (oder den 8. g. Besitzstand) als Quelle des Staatsrechts
zu bilden, welche, wenn sie wahr wäre, das Staatsrecht seines
Rechtscharakters völlig enikleiden würde; seine ganze Geltung
wäre dann eine relative, durch die Fortdauer thatsächlicher Macht-
verbältnisse bedingte. Nur das ist richtig, dass Staatshandlungen,
welche an sich nicht rechtsbeständig sein würden, durch spätere
Anerkennung des Volks unter Umständen sanirt werden können.
In der Unterwerfung des Volks im Ganzen (besonders durch seine
Vertreter) unter einen solchen Act, geschehe sie ausdrücklich oder
stillschweigend, liegt allerdings ein wirksames Heilmittel, dessen
Bedeutung und Tragweite jedoch nur nach Massgabe des ein-
zelnen Falls geschätzt werden kann. — Vgl. Brockhaus, das
Legitimitätsprinzip 1868.