ERSTER ABSCHNITT.
Die Staatsgewalt.
1. Allgemeiner Charakter der Staatsgewalt. 1
8.7.
Die Staatsgewalt ist die Willensmacht eines persön-
lich gedachten sittlichen Organismus. Sie ist nicht eine
1 Die Systematik, nach welcher hier die Staatsgewalt an sich,
ohne Rücksicht auf ihre konkrete Erscheinung im Monarchenrechte
behandelt wird, bedarf einer besonderen Rechtfertigung, und zwar
um so mehr, als ich selbst früher (öffentliche Rechte S. 52.) Be-
denken gegen ihre Zulässigkeit erhoben habe. Die Schriftsteller,
‚welche hiergegen polemisiren, thun diess aus so verschiedenen
Gesichtspunkten, dass ein specielles Eingehen auf die Einwen-
dungen der Einzelnen nur in Verbindung mit einer durchgehen-
den Beleuchtung ihrer Grundansichten möglich wäre. Ich nenne
beispielsweise Maurenbrecher, die deutschen regierenden
Fürsten und ihre Souverainetät 1839, und Zöpfl, Grundsätze des
allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 1. Band $. 54. Meine
Gedanken darüber sind folgende. Es ist wahr, dass die Staats-
gewalt nicht als abstrakte Macht, sondern zumeist erst in dem
Rechte des herrschenden Subjekts, also hier des Monarchen, zur
praktischen Erscheinung kommt, dass das Recht des Letzteren in
der Regel alle Zweige der Staatsgewalt deckt, und sonach der
Monarch die Persönlichkeit des Staats formell in seine Persön-
lichkeit aufnimmt. Aber diese Wahrheit führt keineswegs zu der
Annahme, dass der Staat selbst nur im Monarchen vorhanden sei.
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