Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

ERSTER ABSCHNITT. 
Die Staatsgewalt. 
  
1. Allgemeiner Charakter der Staatsgewalt. 1 
8.7. 
Die Staatsgewalt ist die Willensmacht eines persön- 
lich gedachten sittlichen Organismus. Sie ist nicht eine 
1 Die Systematik, nach welcher hier die Staatsgewalt an sich, 
ohne Rücksicht auf ihre konkrete Erscheinung im Monarchenrechte 
behandelt wird, bedarf einer besonderen Rechtfertigung, und zwar 
um so mehr, als ich selbst früher (öffentliche Rechte S. 52.) Be- 
denken gegen ihre Zulässigkeit erhoben habe. Die Schriftsteller, 
‚welche hiergegen polemisiren, thun diess aus so verschiedenen 
Gesichtspunkten, dass ein specielles Eingehen auf die Einwen- 
dungen der Einzelnen nur in Verbindung mit einer durchgehen- 
den Beleuchtung ihrer Grundansichten möglich wäre. Ich nenne 
beispielsweise Maurenbrecher, die deutschen regierenden 
Fürsten und ihre Souverainetät 1839, und Zöpfl, Grundsätze des 
allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 1. Band $. 54. Meine 
Gedanken darüber sind folgende. Es ist wahr, dass die Staats- 
gewalt nicht als abstrakte Macht, sondern zumeist erst in dem 
Rechte des herrschenden Subjekts, also hier des Monarchen, zur 
praktischen Erscheinung kommt, dass das Recht des Letzteren in 
der Regel alle Zweige der Staatsgewalt deckt, und sonach der 
Monarch die Persönlichkeit des Staats formell in seine Persön- 
lichkeit aufnimmt. Aber diese Wahrheit führt keineswegs zu der 
Annahme, dass der Staat selbst nur im Monarchen vorhanden sei. 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.