Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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klärende  Satz  des  Römischen  und  des  Kanonischen  Rechts  nicht
in  das  preussische  Ivecht  aufgenommen  worden  sei,  jedoch  der
ihm  zu  Grunde  liegende  Gedanke  auch  heute  noch  in  Preussen
insofern  positiv-rechtliche  Bedeutung  habe,  als  dort  die  zum
Dienste  Gottes  bestimmten  und  geweihten  Kirchen  überhaupt
nicht  unter  den  Gesichtspunkt  des  Erwerbes  irdischer  Güter  —
eines  „Kinkommens‘‘  —  gebracht  werden  könnten,  so  lange  sie
eben  noch  Kirchen  im  Rechtssinne  seien.  Ausserdem  sei  jede
Kirche  in  der  Regel  für  den  Gottesdienst  einer  bestimmten  Gemeinde
  vinkulirt.  Hierbei  möge  es  vorkommen,  dass  bei  Unglücksfällen
  die  Kirche  auch  dem  Gottesdienste  einer  anderen  Gemeinde
—  dann  übrigens  keinesfalls  etwa  miethsweise  —  eingeräumt
werde;  auch  möge  in  Ausnahmefällen  ein  anderes  Lokal,  welches
miethsweise  beschafft  worden  sei,  zum  Gottesdienste  benutzt  werden.
Indess  daraus  könne  doch  noch  nicht  ein  Einkommen  im  Sinne
von  „Ersparniss  an  Miethe‘‘  deduzirt  werden,  da  die  Beschaffung
eines  zu  gottesdienstlichen  Zwecken  gleich  brauchbaren  Gebäudes
  mittelst  Anmiethung  ausgeschlossen  sei.  Unter  diesen
Umständen  dürfe  unerörtert,  solle  aber  nicht  unerwähnt  bleiben,
dass  auch  die  von  den  Privilegien  der  Kirchen  handelnden  Bestimmungen
  der  $$  18  und  174  Titel  11  Theil  II  des  allgemeinen
Landrechts  der  Ansicht  der  Klägerin  hinsichtlich  der  Freiheit  der
Kirchengebäude  von  Komunal-Einkommensteuern  zu  Seite  ständen.

Dem  gegenüber  ist  Seitens  des  Beklagten  geltend  gemacht
worden,  dass  die  Klägerin  sich  den  Selbstnutzen  aus  der  Kirche
deshalb  anrechnen  lassen  müsse,  weil  sie  diese  für  ihre  gottesdienstlichen
  Zwecke  gebrauche,  und  weil  es  unerheblich  sei,  ob
ein  Gebrauch  für  öffentliche  oder  für  Privatzwecke  stattfinde.
Der  $  28  Abs.  5  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1851  (Gesetzsammlung
Seite  193)  verpflichte  jeden  Gebäudebesitzer  ohne  Ausnahme,  den
Werth  der  von  ıhm  benutzten  Räume  als  Einkommen  zu  versteuern,
  möge  auch  die  Nutzung  auf  eine  bestimmte  Art  beschränkt
  sein  oder  wider  den  Willen  des  nutzenden  Eigenthümers
erfolgen.  Hier  liege  aber  der  letztere  Fall  nicht  einmal  vor,
indem  die  Klägerin  die  Kirche  gerade  zu  dem  Zwecke  gebaut