Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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§.  9  (Zu  Art.  6).

Der  Sportelansatz  für  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen,  Legitimationsscheinen
zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  Reisepässen  und  Zeugnissen,  sowie  für  Beglaubigungen,
  Abnahme  von  Eiden  und  Löschungen  im  Handelsregister  kann  bei  nachgewiesener
  gänzlicher  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  von  der  zum  Ansatz  zuständigen  Behörde
  unterlassen  oder  zurückgenommen  werden.

§.  10.

Gesuche  um  Nachlaß  von  Sporteln  im  Gnadenwege  sind  bei  der  Behörde,  welche
die  Sportel  angesetzt  hat,  anzubringen  und  von  dieser  dem  vorgesetzten  Ministerium  beziehungsweise
  der  etwa  auf  Grund  besonderer  Vorschrift  an  Stelle  desselben  zur  Erledigung
  solcher  Gesuche  ermächtigten  Behörde  vorzulegen.

8.  11.

Wird  eine  bereits  bezahlte  Sportel  nachgelassen  oder  herabgesetzt  oder  deren  Ansatz
aufgehoben,  oder  die  Zahlung  der  Sportel  einem  andern  als  demjenigen,  welcher  sie  bezahlt
  hat,  auferlegt,  so  ist  der  bezahlte  beziehungsweise  zu  viel  bezahlte  Betrag  aus  der
Sportelkasse  derjenigen  Behörde,  welche  die  betreffende  Sportel  seiner  Zeit  erhoben  und
verrechnet  hat,  zurückzuerstatten  und  diese  Ausgabe  durch  den  amtlichen  Beschluß  oder  die
höhere  Verfügung,  worauf  die  Rückerstattung  beruht,  zu  rechtfertigen,  sowie  die  Empfangsbestätigung
  des  Betheiligten  der  Sportelrechnung  beizulegen.

Zu  Art.  8  des  Sportelgesetzes.
§.  12.

Vorbehältlich  besonderer  Bestimmungen  haben  diejenigen  Behörden,  welche  nicht  selbst
eine  Sportelkasse  führen,  zugleich  mit  den  von  ihnen  getroffenen  oder  von  höheren  Behörden
  an  sie  ausgeschriebenen  Entscheidungen  oder  Verfügungen  die  hiemit  verbundenen
Sportelansätze  behufs  des  Einzugs  durch  die  die  Entscheidung  oder  Verfügung  eröffnende
oder  vollziehende  Behörde  auszuschreiben.  Wird  die  Entscheidung  oder  Verfügung  nicht
unmittelbar  an  letztere  Behörde  ausgeschrieben,  so  ist  die  mit  dem  Sporteleinzug  zu
beauftragende  Behörde  in  dem  Erlaß  an  die  Mittelstelle  zu  bezeichnen.

Führt  die  eröffnende  oder  vollziehende  Behörde  keine  Sportelkasse,  oder  ist  der