Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

86.

Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  wird
keine  Befreinug  von  der  Pflicht  der  Erfüllung  der
der  Anstalt  gegenüber  bestehenden  Verbindlichteiren
aus  der  Zeit  der  Mitgliedschaft  herbeigeführt.  Auf
das  Anstaltsvermögen  besteht  in  den  Fällen  des
Ausscheidens.  kein  Anspruch.  «

§  9.
Die  der  Anstalt  beigetretenen  Vereine  sind  verpflichtet:


1.  die  Vorschriften  der  Satzung  der  Austalt,
sowie  die  von  dem  Provinzialausschuß
und  dem  Provinziallandtag  rechtsgültig
gefaßten  Beschllisse  zu  beachten,

von  jeder  Anderung  der  Satzung  des

Vereins  der  Anstalt  unverzüglich  Mitteilung

  zu  machen,

.sich  der  Revision  der  Geschäftsführung
durch  die  von  der  Anstalt  dazu  bestimmten
  Sachverständigen  zu  unterwerfen,


schen  Nachweisungen  über  ihre  Einrichtung
  und  Geschäftsergebnisse  rechtzeitig
  einzureichen.  «
b)  Einzelmitglieder.

§  10.  #

1.  Für  Besitzer  größerer  Viehbestände  bedarf
es  zum  Erwerb  der  Mitgliedschaft  der  Ausstellung
einer  schriftlichen,  an  den  Landeshauptmann  der
Provinz  Pommern  zu  richtenden  Beitrittserklarung.
Die  Aufnahme  als  Mitglied  kann  ohne  Angabe
von  Gründen  abgelehnt  werden.

2.  Ausgeschlossen  von  der  Mitgliedschaft  sind

Viehhändler,  Schlächter  und  Pferdebesitzer,  die  gewerbsmäßig
  Lohnfuhrwesen  betreiben.
811.

Die  Mitgliedschaft  erlischt  durch  Kündigung,
die  sowohl  von  der  Anstalt  als  auch  von  dem  Mitgliede
  für  den  Schluß  des  Geschäftsjahres  erklärt
werden  kann,  aber  spätestens  drei  Monate  vor
Schluß  des  Geschäftsjahres  erfolgen  muß.

§  12.

Die  Bestimmungen  der  §§  8  und  9  Ziffer  1,

3  und  4  finden  auch  für  die  Einzelmitglieder  Anwendung.



III.  Verfassung  und  Geschäftsführung.
§  13.
Die  Anstalt  wird  nach  Maßgabe  der  Provinzialordnung,
  der  gegenwärtigen  Satzung  und  der

die  von  der  Anstalt  geforderten  statisti-U##



Doil

 

 

 

5

legen.

vo  Provinzialausschuß  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen
  (§  17)  vom  Provinzialverbande
  verwaltet.  Die  laufenden  Geschäfte  führt
der  Landeshauptmann  von  Pommern.  Die  Kosten
der  Zentralleitung  trägt  der  Provinzialverband,
sonstige  vermögensrechtliche  Verpflichtungen  übernimmt
  er  aber  nicht.

·  814.
Das  Vermögen  der  Anstalt  ist  von  demjenigen
anderer  Provinzinstitute  getrennt  zu  halten.

8  15.

1.  Das  Rechnungsjahr  ist  das  Kalenderjahr.
Die  Bücher  sind  jährlich  abzuschließen.  Auf  Grund
der  Bücher  ist  am  Schluß  des  verflossenen  Rechnungsjahres
  eine  Jahresrechnung  aufzustellen  und
mit  einem  die  Ennwickelung  der  Anstalt  darstellenden
  Bericht  dem  Provinziallandtag  vorzu-2.

  Die  Prüfung  der  Jahresrechnung  erfolgt
nach  den  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  des  Provinzialverbandes
  bestehenden  Vorschriften.

§  10.
Der  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages
unterliegt:

1.  die  Genehmigung  und  Entlastung  der
Jahresrechnung,

2.  die  Entgegennahme  des  Jahresberichts,

3.  die  Ändernng  der  Satzung,

4.  die  Auflösung  der  Anstalt  und  die  Bestimmung
  über  die  Verwendung  des  bei
der  Auflösung  vorhandenen  Vermögens
der  Anstalt.

§  17.
1.  Dem  Provinzialausschuß  steht  zu:

1.  die  Vorprüfung  der  Jahresrechnung  der

Anstalt,  sowie  aller  sonstigen  dem  Provinziallandtag
  zu  machenden  Vorlagen,

#die  Festsetzung  der  Versicherungsbedingungen
  für  die  Rückversicherung
und  Einzelmitgliederversicherung,  insbesondere
  die  Bestimmung  der  Schadengrenze,
  bei  deren  überschreitung  die
Zahlungspflicht  der  Anstalt  beginnt
(§  18),  ferner  die  Festsetzung  der  Höhe
und  der  Art  der  Entrichtung  der  zur
Deckung  der  Entschädigungen  einzuziehenden
  Prämien,

.  die  Aufstellung  von  Grundsätzen  für  die
Vornahme  der  technischen  und  rechnerischen
  Revisionen  der  Geschäftsführung
der  der  Anstalt  angeschlossenen  Vereine.