86.
Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft wird
keine Befreinug von der Pflicht der Erfüllung der
der Anstalt gegenüber bestehenden Verbindlichteiren
aus der Zeit der Mitgliedschaft herbeigeführt. Auf
das Anstaltsvermögen besteht in den Fällen des
Ausscheidens. kein Anspruch. «
§ 9.
Die der Anstalt beigetretenen Vereine sind verpflichtet:
1. die Vorschriften der Satzung der Austalt,
sowie die von dem Provinzialausschuß
und dem Provinziallandtag rechtsgültig
gefaßten Beschllisse zu beachten,
von jeder Anderung der Satzung des
Vereins der Anstalt unverzüglich Mitteilung
zu machen,
.sich der Revision der Geschäftsführung
durch die von der Anstalt dazu bestimmten
Sachverständigen zu unterwerfen,
schen Nachweisungen über ihre Einrichtung
und Geschäftsergebnisse rechtzeitig
einzureichen. «
b) Einzelmitglieder.
§ 10. #
1. Für Besitzer größerer Viehbestände bedarf
es zum Erwerb der Mitgliedschaft der Ausstellung
einer schriftlichen, an den Landeshauptmann der
Provinz Pommern zu richtenden Beitrittserklarung.
Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden.
2. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind
Viehhändler, Schlächter und Pferdebesitzer, die gewerbsmäßig
Lohnfuhrwesen betreiben.
811.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung,
die sowohl von der Anstalt als auch von dem Mitgliede
für den Schluß des Geschäftsjahres erklärt
werden kann, aber spätestens drei Monate vor
Schluß des Geschäftsjahres erfolgen muß.
§ 12.
Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Ziffer 1,
3 und 4 finden auch für die Einzelmitglieder Anwendung.
III. Verfassung und Geschäftsführung.
§ 13.
Die Anstalt wird nach Maßgabe der Provinzialordnung,
der gegenwärtigen Satzung und der
die von der Anstalt geforderten statisti-U##
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legen.
vo Provinzialausschuß zu erlassenden Ausführungsbestimmungen
(§ 17) vom Provinzialverbande
verwaltet. Die laufenden Geschäfte führt
der Landeshauptmann von Pommern. Die Kosten
der Zentralleitung trägt der Provinzialverband,
sonstige vermögensrechtliche Verpflichtungen übernimmt
er aber nicht.
· 814.
Das Vermögen der Anstalt ist von demjenigen
anderer Provinzinstitute getrennt zu halten.
8 15.
1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Auf Grund
der Bücher ist am Schluß des verflossenen Rechnungsjahres
eine Jahresrechnung aufzustellen und
mit einem die Ennwickelung der Anstalt darstellenden
Bericht dem Provinziallandtag vorzu-2.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt
nach den für die Prüfung der Rechnungen des Provinzialverbandes
bestehenden Vorschriften.
§ 10.
Der Beschlußfassung des Provinziallandtages
unterliegt:
1. die Genehmigung und Entlastung der
Jahresrechnung,
2. die Entgegennahme des Jahresberichts,
3. die Ändernng der Satzung,
4. die Auflösung der Anstalt und die Bestimmung
über die Verwendung des bei
der Auflösung vorhandenen Vermögens
der Anstalt.
§ 17.
1. Dem Provinzialausschuß steht zu:
1. die Vorprüfung der Jahresrechnung der
Anstalt, sowie aller sonstigen dem Provinziallandtag
zu machenden Vorlagen,
#die Festsetzung der Versicherungsbedingungen
für die Rückversicherung
und Einzelmitgliederversicherung, insbesondere
die Bestimmung der Schadengrenze,
bei deren überschreitung die
Zahlungspflicht der Anstalt beginnt
(§ 18), ferner die Festsetzung der Höhe
und der Art der Entrichtung der zur
Deckung der Entschädigungen einzuziehenden
Prämien,
. die Aufstellung von Grundsätzen für die
Vornahme der technischen und rechnerischen
Revisionen der Geschäftsführung
der der Anstalt angeschlossenen Vereine.