Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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die  im  württembergischen  Staatsanzeiger  vom  10.  April  1892,  Nr.  84,  enthaltene  bezügliche
  Bekanntmachung  der  Reichsschuldenverwaltung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  9.  März  1894.
Faber.

bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  Amiskörperschaften  und  Gemeinden.
Vom  28.  Februar  1894.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  sind  die
Amtskörperschaft  Ehingen  und  die  sämmtlichen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks
Ehingen,  letztere  unter  Haftung  der  Amtskörperschaft  für  die  Kosten,  gemäß  §.  4  Ziffer  3
des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt
worden,  die  Unfallversicherung  der  von  ihnen  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten
Personen  vom  1.  April  1894  ab  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Als  gemeinsame  Ausführungsbehörde  für  diese  Unfallversicherungseinrichtung  ist  der
Amtsversammlungsausschuß  des  Bezirks  Ehingen  gemäß  §.  46  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  bestellt  worden.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1894.

Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete,
#der  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  gestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  und  an  Maul-  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.
Vom  10.  März  1894.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  (Reg.  Blatt  S.  253)  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt  S.  123),
sowie  auf  Grund  der  Vollziehungsverfügung  zum  erstgenannten  Gesetz  vom  23.  März  1881
(Reg.  Blatt  S.  196)  wird  hiedurch  angeordnet,  daß  für  das  Jahr  1894