Größere Anmerkungen.
Cap. I. Anm. 10. [Clausula comminatoria; Reichstag als Organ des Reiches.)
S. die Ladung an Kursachsen (Lünig, Reichs-Archiv IV., S. 334ff.).
Die betreffende Klausel kehrt mit der bereits angeführten Ausnahme von
nun ab ständig in den Ausschreiben wieder, und noch das Bernfungsschreiben
zum Reichstag von 1662, der nicht mehr verabschiedet wurde, enthält sie
(ogl. feffinger, Vitriarius illustratus I, lib. d4, tit. 1, Cap. 1I1, p. 652 sdd.).
Schon 1550 hielten die Kurfürsten diese sog. Drohungsklausel für herkömmlich,
wie dies aus dem VDotum Triers hervorgeht: „Sndeme, so kontenn sich S.
Thurfr. Gnaden auch erinnernn, das für die Seit die Ausschreiben gleicher
Gestalt auch gelautet“ (Dresden St. A. 10193 fol. 261). Sie steht inhaltlich
im engsten Susammenhang mit § 7 des Reichsabschiedes von 1512 (MS. d.
RI. II, S. 137 f.).
Diese Bestimmung ist, soviel ich weiß, bisher noch nirgends richtig
gewürdigt worden. Auch Georg Meper, Lebrbuch des Deutschen Staatsrechtes,
Leipzig 1899, S. 6# sieht in diesem Haragraphen nur die Festsetzung
des Moajoritätsprinzipes, das aber schon früher bestanden hatte (vgl. Abschied
des Reichstages von 140%02 S7, MUs. d. RA. II, S. 51). Er enthält vielmehr
die erste reichsgesetzliche Anerkennung des repräsentativen Charakters
des Reichstages, indem festgesetzt wird, daß die Beschlüsse der Mehrheit
der Anwesenden auch für die abwesenden Reichsstände verbindlich sein
sollen. Der Reichstag, der bisher in seinen wichtigsten Funktionen lediglich
aus einer Dielheit einzelner Kontrahenten bestand (wie denn auch z. B. der
Abschied von 1500 als „Dertrag, Contract und Derpflichtung“ bezeichnet
wurde), wird dadurch zu einem Organ des Reiches.
Der K aiser allerdings behauptete die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse
auch gegenüber den Abwesenden schon vor der Tagung zu Trier und Köln
von 1512. Auf dem Reichstag zu Mürnberg von 1487 erklärte Friedrich III.
auf die „Antwort“ der Stände, sie wollten durch ihre Zewilligung der
„Bülfe“ den nicht erschienenen Ständen „nicht vorgreiffen“, es sei „also im
Reich herkommen, wenn auff Tägen durch Thurfürsten, Fürsten und Stätt
Bottschaften etwas beschlossen, daß solchem die Abwesenden, wenn es inen
verkündigt, zu gehorsamen schuldig“ (Lehmann, Speprische Chronik VII,
Kap. 118, S. 080). Und 1406 zu Lindau (J. Fels, Erster Beptrag zu der
Deutschen Reichstags-Geschichte, Lindan 1767, S. 112f.) war in den Entwurf
der Derordnung Maximilians der Satz aufgenommen, daß schon der Wormser