Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

Größere  Anmerkungen.

Cap.  I.  Anm.  10.  [Clausula  comminatoria;  Reichstag  als  Organ  des  Reiches.)

S.  die  Ladung  an  Kursachsen  (Lünig,  Reichs-Archiv  IV.,  S.  334ff.).
Die  betreffende  Klausel  kehrt  mit  der  bereits  angeführten  Ausnahme  von
nun  ab  ständig  in  den  Ausschreiben  wieder,  und  noch  das  Bernfungsschreiben
zum  Reichstag  von  1662,  der  nicht  mehr  verabschiedet  wurde,  enthält  sie
(ogl.  feffinger,  Vitriarius  illustratus  I,  lib.  d4,  tit.  1,  Cap.  1I1,  p.  652  sdd.).
Schon  1550  hielten  die  Kurfürsten  diese  sog.  Drohungsklausel  für  herkömmlich,
wie  dies  aus  dem  VDotum  Triers  hervorgeht:  „Sndeme,  so  kontenn  sich  S.
Thurfr.  Gnaden  auch  erinnernn,  das  für  die  Seit  die  Ausschreiben  gleicher
Gestalt  auch  gelautet“  (Dresden  St.  A.  10193  fol.  261).  Sie  steht  inhaltlich
im  engsten  Susammenhang  mit  §  7  des  Reichsabschiedes  von  1512  (MS.  d.
RI.  II,  S.  137  f.).

Diese  Bestimmung  ist,  soviel  ich  weiß,  bisher  noch  nirgends  richtig
gewürdigt  worden.  Auch  Georg  Meper,  Lebrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes,
  Leipzig  1899,  S.  6#  sieht  in  diesem  Haragraphen  nur  die  Festsetzung
des  Moajoritätsprinzipes,  das  aber  schon  früher  bestanden  hatte  (vgl.  Abschied
des  Reichstages  von  140%02  S7,  MUs.  d.  RA.  II,  S.  51).  Er  enthält  vielmehr
  die  erste  reichsgesetzliche  Anerkennung  des  repräsentativen  Charakters
  des  Reichstages,  indem  festgesetzt  wird,  daß  die  Beschlüsse  der  Mehrheit
  der  Anwesenden  auch  für  die  abwesenden  Reichsstände  verbindlich  sein
sollen.  Der  Reichstag,  der  bisher  in  seinen  wichtigsten  Funktionen  lediglich
aus  einer  Dielheit  einzelner  Kontrahenten  bestand  (wie  denn  auch  z.  B.  der
Abschied  von  1500  als  „Dertrag,  Contract  und  Derpflichtung“  bezeichnet
wurde),  wird  dadurch  zu  einem  Organ  des  Reiches.

Der  K  aiser  allerdings  behauptete  die  Rechtswirksamkeit  der  Beschlüsse
auch  gegenüber  den  Abwesenden  schon  vor  der  Tagung  zu  Trier  und  Köln
von  1512.  Auf  dem  Reichstag  zu  Mürnberg  von  1487  erklärte  Friedrich  III.
auf  die  „Antwort“  der  Stände,  sie  wollten  durch  ihre  Zewilligung  der
„Bülfe“  den  nicht  erschienenen  Ständen  „nicht  vorgreiffen“,  es  sei  „also  im
Reich  herkommen,  wenn  auff  Tägen  durch  Thurfürsten,  Fürsten  und  Stätt
Bottschaften  etwas  beschlossen,  daß  solchem  die  Abwesenden,  wenn  es  inen
verkündigt,  zu  gehorsamen  schuldig“  (Lehmann,  Speprische  Chronik  VII,
Kap.  118,  S.  080).  Und  1406  zu  Lindau  (J.  Fels,  Erster  Beptrag  zu  der
Deutschen  Reichstags-Geschichte,  Lindan  1767,  S.  112f.)  war  in  den  Entwurf
der  Derordnung  Maximilians  der  Satz  aufgenommen,  daß  schon  der  Wormser