Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

82  Leuchtmittelsteuer

brenner  und  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  gaben,  z.  B.  der  für  die  Steuererhebung  wichlampen
  auf  10%005  der  jährlich  entrichteten  stigen  über  den  Wattverbrauch,  nachprüfen  zu
Steuerbeträge  festgesetzt  ist.  An  Stelle  dessen  (lassen  (§8  11,  12  des  G.;  5823—27  der  AussBest.).
lann,  bei,  uecssiagrdambannen  oufw  Antrag  3.  Mußerhalo  der  9"  Ph  m  tea  9
ie  tatsächlich  gezahlte  Steuer  vergütet  werden  ken  findet  bei  den  Verkäufern  steuerpflichtiger
(§  4  des  G.;  8§  12,  13  der  AussBest.).  2.  Uner=  Leuchtmittel,  die  zur  Anzeige  an  die  Zollbehörde
hoben  bleibt  die  Steuer  für  Kohlenstifte,  deren  verpflichtet  sind,  eine  Kontrolle  darüber  statt,
Beschaffenheit  üre  V  eer  wen  gihen  u  "  die  Vakunge  m  it  den,  vo  /bP
euchtungszwecken  ausschließt,  für  lam-  riebenen  n  n  rsehen  sind.
penförmige  Körper,  die  ausschließlich  zu  Heiz=  Erhalten  sie  Leuchtmittel,  deren  Packungen  unzwecken
  oder  als  Widerstände  dienen,  für  Queck-  1  vorschriftsmäßig  oder  mit  unzutreffenden  Ansüntendamusermner,
  die  schreflch  zur  kus  #  zaben  versehen  sind,  so  habente  eaiee  der  Zhenutzung
  nicht  sichtbarer  Strahlen,  z.  B.  zu  Heil=  behörde  anzuzeigen.  m  Gesetz  sin  i
zwecken  oder  zum  Sterilisieren  dienen,  für  Leucht-  Kontrollen  hinsichtlich  der  Steuerzeichen  vorgewmittel-
  de  innerhald  des  beertelstngekrres  sehen:  doch  sind  diese  gegeutenhtos  da“  —  wige
zu  Versu  zwecken  oder  a  usterunter  a  erwähnt  —  zurzeit  solche  Zeichen  ni
dienen  und  für  Reisemuster,  deren  Ver=  vorgeschrieben  sind  (§8  14,  16  des  G.;  §§  29,  30
wendung  zum  Beleuchten  durch  gn  Maß-  der  Suesegt.  Besondere=  Kontrollen  sind  gegennahmen
  unmöglich  gemacht  ist  (§  1  Abs.  3—5  über  Herstellern  und  Verkäufern  nach  vorander
  Auss  Best.).  3.  Wegen  der  Steuerfreiheit  im  gegangenert  gisan  wegen  Sleuerhiuer.
Falle  der  Ausfuhr  (f.  unter  a.  d)  Siche  =  ziehung  zulässig  (§  15  des  G.).  e)  Leu  -
rung  des  Steueraufkommens.  mittelzoll.  Leuchtmittel,  die  aus  dem  Aus-1.
  Durch  eingehende  Vorschriften  soll  zunächst  lande  eingehen,  unterlicgen  der  Steuer
bewirkt  werden,  daß  alle  steuerpflichtigen  Besneben  dem  tarifmäßigen  3  olle.
triebsstätten  der  Zollbehörde  behufs  Beaufsichti-  Sie  werden  zur  Einfuhr  nur  zugelassen,  wenn
gun  betant  werden  zonched  dese  in  die  Lage  He  den  Varisten  über  ddie  Verpachung  iund
versetzt  wird,  den  Betrieb  soweit  wie  nötig  zu  Bezecichnung  (s.  unter  genügen;  )
übersehen.  Dem  gewerbsmäßigen  Hersteller  von  unter  besonderen  Sicherungsmaßregeln  gestattet
Leuchtmitteln  ist  deshalb  eine  weitgehende  An=  werden,  daß  die  Verpackung  erst  im  Inlande
t  l  d  pfl  t  ch  ,  insbesondere  surhc  der  zan  s  wirtde  3  *  sm  6  des  *  5
etriebs=  un  agerräume,  einschließlich  der  der  AusfBe  rafbestimmun  .
Arbeitsräume  der  Heimarbeiter  und  der  Räume  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  sind  in
für  den  Kleinverkauf  auferlegt;  auch  müssen  erster  Linie  wie  bei  den  übrigen  indirekten  Steuern.
die  Betriebe  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Zoll=  die  Hinterziehungen  und  die  Ordnungswidrigbehörde
  den  Gang  der  verstellung,  den  weiteren  Eien  .  ten  Steu  *  eg  4  helnne  Der
erblei  er  Leuchtmittel  und  ins=  Hinterziehung  m  i  uldi
besondere  deren  Abgang  aus  der  Fabrik  ver=  es  unternimmt,  dem  Reiche  die  Leuchtmittelfolgen
  kann  (§§  8,  9,  10  des  G.;  §8  15—18  steuer  vorzuenthalten.  In  bestimmten  Fällen
der  AusfBest.).  2.  In  den  Leuchtmittel-  wird  die  Hinterziehung  ohne  weiteres  als  vollfabriken
  ist  die  Überwachung  darauf  ge=  bracht  angesehen  (z.  B.  bei  Herstellung  von
richtet,  daß  Leuchtmittel  nicht  aus  ihnen  entfernt  Leuchtmitteln  ohne  mimmicchung  W’wu.  1).
werden  können,  ohne  zur  Versteuerung  gezogen  Wird  jedoch  in  diesen  Fällen  festgestellt,  daß  eine
zu  lein.b  Die  zum  Abgang  bestimmten  Leucht=  Vorenthaltung  der  Steuer  wicht  goigesunden  bot
mittel  sind  deshalb  alsbald  nach  der  Fertig=  oder  beabsichtigt  worden  ist,  so  findet  nur  Ordstellung
  in  die  angemeldeten  Ausgangs=  nungsstrafe  statt.  Die  Strafe  der  Hinterziehung
lager  zu  verbringen  und  unterliegen  einer  besteht  in  bem  vierfachen.  —  der  Steuer,
Buchführung.  Die  Bestände  von  ihnen  sind  beträgt  jedoch  mindestens  5  ür  jeden  einvon
  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen,  wobei  für  zelnen  #?  Fall  Kann  die  iseuuer  niht  destgestellt
Fehlmengen  Steuer  erhoben  wird,  sofern  nicht  werden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  50  0  ein.
dargetan  wird,  daß  sie  auf  Umstände  zurückzu-=  Im  Wiederholungsfalle  der  Hinterziehung  tritt
führen  sind,  die  Line  Steuerschuld  nicht  begründen  gin  Derdobpelung  der  Lelbere:  im  leineren
(§+  10  des  G.;  §§  19—22  der  AussBest.).  Auch  Rückfalle  Gefängnis  bis  zu  2  Jahren,  bei  Straffür
  Halberzeugnisse,z.  B.  Schläuche  oder  milderungsgründen  Haft  oder  Geldstrafe  ein,
Rohstrümpfe,  ist  eine  Buchführung  und  daran  die  nicht  unter  dem  Doppelten  der  ersten  Rückanschließend
  eine  Versendungsüberwachung  vorge-  fallstrafe  beträgt  (§§  17—20  des  G.).  Als  Hinterschrieben
  (§  13  des  G.;  8  28  der  Ausf  Best.).  Die  ziehung  gilt  auch  die  Erwirkung  einer  Steuer-Enhesteilten
  beuchtmitel  sind  nach  boltunmuten  befreiung  u.  dal.  die  nicht  odeßr  nur  i  ger
orschriften  zu  verpacken.  uf  den  Pak-  ringerem  Betrage  zu  beanspruchen  war  (8
kungen,  die  vollständig  geschlossen  sein  müssen,  des  G.).  Nicht  vorschriftsmäßig  verpackte  Leuchtmuß
  u.  a.  der  Hersteller  undddie  Art  des  Inhalts  mittel  sind,  hüche  ahne  F#usi,  eines  Tüters,
in  bestimmt  vorgesehener  Weise  erkennbar  ge=  einzuziehen  22  a.  a.  O.).  rdnungsmacht
  werden  (§  6  des  G.;  §  14  der  AussBest.).  wid  -  igte  it  n  derden  mit  Geldstrale  von
Die  Fabriken  unterliegen  der  Revision  —300  K  gestraft  (§  27  a.  a.  O.).  Daneben
durch  die  Zollbeamten,  Lenen  die  für  hie  Ob=  kann  die  Zollbehörde  die  Beobachtung  der  auf
liegenheiten  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  Grund  des  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen
und  Lie  notig  —  zu.  gewähren  11.  durch  Geldstrafen  lis  zu  10  6  etzwingen
Die  Beamten  haben  von  Zeit  zu  Zeit  gegen  Ent.—.  Erzwingungsstrafen  —  (i  a.  a.  O.).
gelt  Proben  von  Leuchtmitteln!  zu  guhnehmen  Nebensdies  Strafen  sind  solche  für  die  Fälund
  die  Richtigkeit  der  auf  ihnen  gemachten  An=  schung  und  für  die  wiederholte  Verwendung