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Negierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 31. Juli 1863.
Inhal!.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung des am 7. September
1861 zu Tientsin abgeschlossenen Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrags zwischen den Staaten
des deutschen Zoll= und Handelsvereins, den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz,
sewie den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits, und China andererseits.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
beteffend die Bekanntmachung des am 2. September 1861 zu Tientsin abgeschlossenen Freundschafts-,
Handels= und Schifffahrtsvertrags zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins, den
Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Srrelitz, sowie den Hansestädten Lübeck,
Bremen und Hamburg einerseits, und China andererseits.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der am 2. September 1861 zu Tientsin abgeschlossene Freundschafts-, Handels=
und Schifffahrtsvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins,
den Großberzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie den Hansestädten
Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und China andererseits die Genehmigung
sämmtlicher Regierungen erhalten hat, so verordnen Wir, daß derselbe zur allgemeinen
Nachachtung bekannt gemacht werde.
Stuttgart den 20. Juni 1863.
Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
ügel
Hägel.
Der Chef des Finanz-Departements:
Sigel. Auf Befebl des Königs,
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maucler.