Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (§.  118.)  105

c)  Bei  den  Gehaltspositionen  der  Beamten  sind  auch  deren  sämtliche  Emolumente
und  Nebeneinnahmen,  soweit  sie  vom  Staate  gewährt  werden,  und  zwar  an  derjenigen
Stelle  ersichtlich  zu  machen,  wo  das  Hauptamt  des  Beamten  erscheint.

d)  Bei  allen  Beamtenkategorien  ist  im  Etat  der  höchste  und  niedrigste  Normalsatz
der  Besoldung  ersichtlich  zu  machen.

e)  Bei  jeder  noch  nicht  bestätigten  überschreitung  des  normalen  Besoldungsbetrages
ist  der  überschießende  Betrag  ausdrücklich  als  „künftig  wegfallend“  (Aussterbegehalt)  zu
bezeichnen.

Hierher  gehört  auch  die  Bestimmung  des  Abs.  2  des  §.  19  des  Gesetzes  v.  27.  März
1872  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  2,  wonach
in  die  zur  Vorlegung  an  den  Landtag  gelangenden  Spezialetats  bei  den  Besoldungsfonds
  die  Stellenzahl  und  die  Gehaltssätze,  welche  für  die  Disposition  über  diese  Fonds
maßgebend  sind,  aufgenommen  werden  müssen.5

Über  das  Verfahren  bezüglich  des  Zustandekommens  des  jährlichen  Staatshaushaltsetats
  ist  zuvörderst  zu  bemerken,  daß  zur  Vorbereitung  des  dem  Abgeordnetenhause
  zur  Beschlußfassung  vorzulegenden  Entwurfes  die  einzelnen  Minister  sich  mit  dem
Finanzminister  über  die  Bedürfnisse  ihres  Ressorts  für  das  bevorstehende  Etatsjahr  in
Verbindung  setzen.  Nach  dem  vorangegangenen  Gutachten  des  Finanzministers  wird  der
Etatsentwurf  durch  Beschluß  des  Gesamtministeriums  festgesetzt  und  nach  eingeholter  Genehmigung
  des  Königs  mit  dessen  Ermächtigung  nebst  dem  Entwurfe  des  Staatshaushaltsgesetzes
  zunächst  in  das  Abgeordnetenhaus  (Art.  62,  Abs.  3  der  Verfassungsurkunde)
eingebracht.  Die  Etatsentwürfe  zerfallen  in  die  beiden  Abschnitte:  „Einnahme“  und
„Ausgabe“,  und  betreffs  der  letzteren  in  die  beiden  Unterabschnitte:  „Dauernde  Ausgaben“
und  „Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben“.  Sowohl  die  Einnahmen  als  die  Ausgaben
  sind  dann  nach  einzelnen  Ministerien  gesondert  aufgeführt,  und  bei  den  dauernden
Ausgaben  sind  hierbei  wiederum  voneinander  gesondert:  a)  Betriebs-,  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  der  einzelnen  Einnahmezweige,  b)  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung,
  nämlich:  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds,  öffentliche  Schuld,
Ausgaben  für  die  beiden  Häuser  des  Landtages,  sowie  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des
Deutschen  Reiches,  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  usw.,  und  c)  Staatsverwaltungsausgaben.
  Dem  Etatsentwurfe  ist  ein  erläuternder  Vorbericht  des  Finanzministers
  beigefügt.  Außerdem  sind  diesem  zur  Grundlage  des  Staatshaushaltsetats
dienenden  Hauptfinanzetat  die  Verwaltungsetats  der  einzelnen  Zentralbehörden  und  der
von  diesen  ressortierenden  einzelnen  Verwaltungen  und  Institute  nebst  umfassenden  Anlagen
  und  Erläuterungen  beigefügt.

Nach  Einbringung  des  Entwurfs  des  Gesetzes  über  den  Staatshaushaltsetat  mit
diesem  Etat  selbst  in  das  Abgeordnetenhaus  wählt  letzteres,  wie  dies  der  §.  26  der
(zurzeit  in  Geltung  stehenden)  Geschäftsordnung  (v.  16.  Mai  1876)  bestimmt,  eine
ständige  Kommission  zur  Prüfung  des  Staatshaushaltsetats;  es  ist  aber  außerdem  dem

 

1  Diesen  Grundsatz  hat  auch  bereits  die  Kab.  O.
v.  13.  Juli  1839  zu  Nr.  5  (G.  S.  1839,  S.  235)
ausgesprochen,  indem  sie  vorschreibt,  daß  alle  Einnahmen
  und  Emolumente,  welche  ein  Beamter
außer  dem  mit  dem  Hauptamte  verbundenen
Einkommen  aus  Staats-,  Instituten-,  Korporations=
  oder  anderen  Kassen  und  Fonds  bezieht,
in  demjenigen  Etat,  worin  das  Hauptamt  aufgeführt
  ist,  genau  vor  der  Linie  vermerkt  werden
sollen,  und  daß  in  dem  Jahresetat,  worin  eine
solche  Nebeneinnahme  zum  ersten  Male  erscheint,
nachzuweisen  ist,  daß  bei  deren  Verleihung  den
Vorschriften  der  gedachten  Kab.  O.  über  die  Genehmigung
  der  Ubernahme  von  Nebenämtern  genügt
  worden  ist.

G.  S.  1872,  S.  283.

*  Diese  Bestimmung  ist  zugunsten  einer  festen

 

Ordnung  der  Gehälterfonds  getroffen  worden;
es  müssen  danach  die  Stellenzahl  und  die  Gehaltssätze
  in  dem  Etat  erscheinen,  wodurch  alsdann
  die  Verwaltung  gebunden  ist.  Unter  den
„Gehaltssätzen“  ist  nicht  verstanden,  daß  die  Gehaltsklassen
  und  die  Zahl  der  in  jeder  Klasse
enthaltenen  Stellen  im  Etat  erscheinen  sollen;
es  sollen  nicht  die  Gehaltsklassen  in  den  Etat
aufgenommen  werden,  sondern  nur  die  Gesamtzahl
  der  Stellen,  das  Minimum,  das  Maximum
und  der  Durchschnitt  des  Gehaltes.  Nur  bei
den  Richtergehältern  kann  eine  Ausnahme  hiervon
  in  Betracht  kommen.  Vgl.  die  Erklärung
des  Regierungskommissarius  in  dem  Komm.  Ber.
des  A.  H.  v.  30.  Jan.  1872  in  den  Stenogr.  Ber,
dess.  1871—72,  Anl.  Bd.  II,  Aktenst.  Nr.  148,
S.  857,  Sp.  1.