Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

 

Verlag  von  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig.

 

 

Das  Recht
der  Kommunalverbände  in  Preußen.

Historisch  und  dogmatisch  dargestellt
von  Dr.  Paul  Schoen,

o.  ö.  Professor  der  Rechte  in  Göttingen.

§.  Geheftet  4  10.—.  Gebunden  in  Halbfranz  11.50.

Ergänzungsband  zu:
von  Rönne-Zorn,

Das  Staatsrecht  der  Preußischen  Monarchie.

Das  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  der  Kommunalverbände  in  Preußen
hat  durch  die  neuere  Gesetzgebung  eine  in  der  Hauptsache  einheitliche  Gestaltung  erfahren
und  ist  damit  zu  einem  lange  fehlenden  Abschluß  gelangt.  Trotz  der  Wichtigkeit  dieses
Stoffes  für  jeden,  der  sich  praktisch  oder  thcoretisch  mit  dem  Rechte  der  Kommunalverbände
der  Preußischen  Monarchie  nach  der  juristischen,  administrativen  oder  finanziellen
Seite  hin  zu  beschäftigen  hat,  fehlte  es  lange  an  einer  erschöpfenden,  systematischen
Bearbeitung.

Diese  Lücke  in  der  Literatur  wird  durch  das  vorliegende  Buch  ausgefüllt.  Es  will  eine
systematische  Bearbeitung  des  Rechtes  der  preußischen  Kommunnalverbände  sein,  welche
auf  historischer  Grundlage  die  geltenden  Vorschriften  möglichst  erschöpfend  zur  Darstellung
  bringt.  Den  Bedürfnissen  der  Praxis  hat  der  Verfasser  überall  Rechnung  getragen
und  aus  diesem  Grunde  sich  nicht  darauf  beschräntt,  die  zahlreich  sich  darbietenden  Stkeitfragen
  zu  erörtern  und  zu  beleuchten,  sondern  auch  die  Entscheidungen  der  höchsten  Verwaltungs=
  und  Gerichtsbehörden,  von  denen  besonders  die  des  Oberverwaltungsgerichts
eine  Fundgrube  für  die  Ertenntnis  des  Rechtes  unserer  Kommnnalverbände  bilden,  überall
mitzuberücksichtigen.

Der  Staatsrechtslehrer  Exzellenz  Laband  in  Straßburg  beurteilt  in  der
Deutschen  Juristenzeitung  das  Buch  wie  folgt:  „Das  Werk  gehört  zu  den
besten  Arbeiten  auf  dem  Gebiet  des  preußischen  Verwaltungsrechts.  Es  füllt
eine  Lücke  in  der  wissenschaftlichen  Literatur  aus,  denn  es  gibt  tein  anderes  Werk,  welches
das  jetzt  geltende  Recht  vollständig  systematisch  zur  Darstellung  bringt.  Die  älteren  Monographien
  auf  diesem  Gebiet  sind  durch  die  Gesetzgebung  des  letzten  Decenniums  veraltet  und
betreffen  immer  nur  einzelne  Arten  von  Kommunalverbänden;  manche  sind  auch  von  so
großer  Oberflächlichkeit,  daß  sie  weder  für  die  Theorie  noch  für  die  Praxis  Wert  haben.
Der  Verfasser  behandelt  die  Stadt=  und  Landgemeinden,  die  Gutsbezirke  und  Samtgemeinden,
  die  Kreise  und  Provinzialverbände  und  zwar  für  alle  Teile  des  preußischen
Staats  unter  sorgfältiger  Darstellung  der  provinziellen  Verschiedenheiten.  Den  Erörterungen
über  das  geltende  Recht  gehen  ausführliche  Schilderungen  der  geschichtlichen  Entwickelung
und  des  Ganges  der  Gesetzgebung  vorauus  Zur  besonderen  Zierde  gereicht  dem
Buch  die  klare  und  gefällige  Art  der  Darstellung,  die  bei  einem  Stoff,  der  zum  großen
Teil  aus  willtürlichen,  gesetzlichen  Detailvorschriften  besteht,  besonders  zu  rühmen  ist.“