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Im Fall des Nichterscheinens der erforderlichen Zahl sind mittelst öffentlicher
Bekanntmachung Ergänzungswahltermine so lange anzuberaumen, bis
jene Zahl erreicht ist. Zu diesen Ergänzungswahlterminen sind die nicht erschienenen
Wahlberechtigten speciell zu laden.
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten geschehen;
den Fall ausgenommen, wenn bei den Wahlen der Ritterschaft der Wahlberechtigte
durch Dienstverhältnisse verhindert ist, sich am Wahlort einzufinden.“
Art. 7.
Der ersie Satz des §. 144 wird dahin abgeändert:
„Die Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. “
Die übrigen Sätze des §. 144 fallen aus.
Art. 8.
§. 145 wird in folgender Fassung beibehalten:
„Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer besteuert wird, kann in
mehreren Kreisen das Wahlrecht ausüben.“
Art. 9.
An die Stelle der §§. 149, 150 und 151 Abs. 1 tritt folgende Bestimmung:
„Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten der
Städte und Oberamtsbezirke werden durch ein Gesetz näher bestimmt.“
Art. 10.
§. 151 Abs. 2 wird in folgender Fassung beibehalten:
„Die Mitglieder der Wahl-Kommissionen, sowie die Urkundspersonen können
nicht durch die Wahlhandlung, bei deren Leitung sie als solche betheiligt sind,
zu Abgeordneten gewahlt werden.
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Liitung der Wahlhandlung
zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (S. 186) nicht wählbar." “
Art. 11.
§. 152 wird aufgehoben.
Art. 12.
§. 153 wird dahin abgeändert:
„Hat der Gewählte die Wahl nicht augenommen, oder keiner der Kandidaten
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist eine neue
Wahl anzuordnen.