Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Im  Fall  des  Nichterscheinens  der  erforderlichen  Zahl  sind  mittelst  öffentlicher
  Bekanntmachung  Ergänzungswahltermine  so  lange  anzuberaumen,  bis
jene  Zahl  erreicht  ist.  Zu  diesen  Ergänzungswahlterminen  sind  die  nicht  erschienenen
  Wahlberechtigten  speciell  zu  laden.

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  kann  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen;
  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  der  Wahlberechtigte
  durch  Dienstverhältnisse  verhindert  ist,  sich  am  Wahlort  einzufinden.“

Art.  7.
Der  ersie  Satz  des  §.  144  wird  dahin  abgeändert:
„Die  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  “
Die  übrigen  Sätze  des  §.  144  fallen  aus.
Art.  8.
§.  145  wird  in  folgender  Fassung  beibehalten:

„Wer  in  mehreren  Kreisen  als  Rittergutsbesitzer  besteuert  wird,  kann  in

mehreren  Kreisen  das  Wahlrecht  ausüben.“
Art.  9.
An  die  Stelle  der  §§.  149,  150  und  151  Abs.  1  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  der
Städte  und  Oberamtsbezirke  werden  durch  ein  Gesetz  näher  bestimmt.“

Art.  10.
§.  151  Abs.  2  wird  in  folgender  Fassung  beibehalten:

„Die  Mitglieder  der  Wahl-Kommissionen,  sowie  die  Urkundspersonen  können
nicht  durch  die  Wahlhandlung,  bei  deren  Leitung  sie  als  solche  betheiligt  sind,
zu  Abgeordneten  gewahlt  werden.

Ebenso  sind  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  die  zur  Liitung  der  Wahlhandlung
  zuzuziehenden  ritterschaftlichen  Mitglieder  (S.  186)  nicht  wählbar."  “

Art.  11.
§.  152  wird  aufgehoben.

Art.  12.
§.  153  wird  dahin  abgeändert:

„Hat  der  Gewählte  die  Wahl  nicht  augenommen,  oder  keiner  der  Kandidaten
mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten,  so  ist  eine  neue
Wahl  anzuordnen.