Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Muster  2—
-

488

7.  Die  Beantragung  der  Zuschüsse  erfolgt  von  den  Bezirkskommandos  durch  Invaliden=Nachliste
  nach  dem  Muster  1.

Die  Nachliste  ist  in  dreifacher  Ausfertigung  voll  ausgefüllt  vorzulegen.

Die  weitere  Behandlung  erfolgt  entsprechend  P.  V.  75,  und  76.

Außer  der  Anerkennungsverfügung  ist  auch  die  Pensionszuschuß-Berechnung  in  den
Militärpaß  einzutragen.

8.  Wird  die  Neuanerkennung  eines  Kriegsinvaliden  bei  dem  Generalkommando
beantragt,  so  sind  durch  die  Invalidenliste  (P.  V.  21)  nur  die  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  27.  Juni  1871  nebst  Abänderungen  und  Ergänzungen  zuständigen  Gebührnisse  zu
beantragen.

Der  Pensionszuschuß  Ges./01  ist  gleichzeitig  mittelst  Invaliden-Nachliste  (Ziff.  7)  zu
beantragen  und  durch  das  Generalkommando  zuzuerkennen.

9.  Wird  wegen  Verschlimmerung  oder  Besserung  des  Invaliditätsleidens  eine  Umanerkennung
  erforderlich,  so  ist  bei  der  Vorlage  der  Invaliden-Nachliste  gemäß  P.V.  62
gleichzeitig  der  Pensionszuschuß  Ges.O1  zu  beantragen  und  nach  Ziff.  8  Abs.  2  zu
verfahren.

10.  Auf  die  Alterszulage  (§  10  des  Gesetzes)  haben  Anspruch  die  Ganzinvaliden

a)  nach  Vollendung  des  55.  Lebensjahrs,  wenn  ihr  jährliches  Gesammteinkommen
nicht  600  =  erreicht;

b)  vor  Vollendung  des  55.  Lebensjahrs,  wenn  ihr  jährliches  Gesammteinkommen
nicht  600  ¾  erreicht,  und  wenn  sie  dauernd  völlig  erwerbsunfähig  sind.

11.  Die  Zuerkennung  der  Alterszulage  liegt  den  Generalkommandos  ob.

Anträge  auf  Bewilligung  derselben  sind  von  den  Bezirkskommandos  nach  dem  Muster  2
vorzulegen.

Zwei  weitere  Entwürfe  des  Antrags  —  nur  auf  Seite  1  und  2  ausgefüllt  —  sind
beizufügen,  um  als  Zahlungsanweisung  bezw.  zur  Vorlage  an  das  Kriegsministerium  verwendet
  zu  werden  (P.  V.  75  Abs.  2).

Den  Anträgen  sind  beizufügen:

a)  im  Falle  der  Ziff.  10  a  amtliche  Ausweise  über  das  jährliche  Gesammteinkommen.
Bei  der  Berechnung  des  Gesammteinkommens  sind  außer  den  Invaliden-Gebührnissen
  und  sonstigen  amtlichen  sowie  privaten  Einnahmen  an  baarem  Gelde  auch
etwaige  Naturalbezüge,  Wohnung  u.  s.  w,  soweit  ihr  durchschnittlicher  Geldwerth
festzustellen  ist,  in  Anrechnung  zu  bringen;
b)  im  Falle  der  Ziff.  10  b  die  vorstehend  unter  a  geforderten  Ausweise  und  eine
amtliche  Bescheinigung  über  diejenigen  Thatsachen,  welche  die  Annahme  dauernder
völliger  Erwerbsunfähigkeit  begründen  sollen.