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Polizei-YDerordnung.
(Zur Baupolizei-Verordnung für die Stadt Posen vom 31. März 1903.)
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und der 88§ 143 und 144 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
ergeht mit Zustim mung des Magistrats folgende Polizei-Verordnung.
§ 1.
Die Baupolizei= Verordnung für die Stadt Posen vom
31. März 1903 in der Anlage B wird dahin geändert:
Zugeteilt werden:
1. der Bauklasse IIb
a) der Bezirk des Umwallungsgeländes zwischen der Königstraße,
der Ober= und Niederwallstraße, der verlängerten
Ritter= und der zukünftigen Ringstraße,
b) der Bezirk zwischen der Glazis= und verlängerten Luisenstraße,
der Eisenbahngrenze und der ehemaligen Bukerlandstraße,
C) der sogenannte Hartwig'sche Lagerplatz an der Glazisstraße
gegenüber dem Begräbnisplatze der griechischen Gemeinde,
soweit er vom Militärfiskus erworben ist,
d) der 35 m breite Streifen des Musial'schen Grundstücks
parallel zur Bauflucht der Kronprinzenstraße zwischen
Hahnkestraße und Paulikirchhof.
2. der Bauklasse IIla
das an die Straße „Vor dem Berliner Tor“ zwischen
der Glazisstraße und der Eisenbahn nördlich angrenzende
Gelände bis zu 60 m Tiefe von der Straßenfluchtlinie
der erstgedachten Straße.
3. Der Bauklasse IVa
a) der Bezirk zwischen der Kirch-, Lorenzstraße, dem Eisenbahndamm
und dem nördlichen Mühlteich,
b) der Bezirk zwischen Lorenz-, Kirchstraße und dem südlichen
Mühlenteiche,
c) das an das zu 2 genannte Gebiet anstoßende Gelände
zwischen der Eisenbahn, der verlängerten Paulikirchstraße
und der Glazisstraße,