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nahe verwandtschaftliche Beziehungen sowie auf ein an der zu
treffenden Entscheidung bestehendes Interesse des Zeugen oder
Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für das Verfahren
bei den Schlichtungsausschüssen gilt die Vorschrift des § 8 der
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 85).
19.
Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen geschieht unter
Hinweis auf die Folgen des Aucbleibens (8 9 der Bekannt-
machung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 30. Januar 1917 —
Reichs-Gesetzbl. S. 85 —).
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörenden Person des Soldatenstandes erfolgt durch
Ersuchen der Militärbehörde.
8 20.
Auf die Ablehnung von Sachverständigen findet die Vor—
schrift des § 7 entsprechende Hwendung.
21.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-
Gesetzbl 1898 S. 689 und 1914 S. 214).
§ 22.
Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines
Beistandes und, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ange-
ordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters
bedienen. Beistände und Vertreter können durch Beschluß des
Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch
unsachliches Verhalten übermäßig erschweren.
8 23.
Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann angeordnet
werden. Auf ihre Ladung findet 8 19 Anwendung.
8 24.
Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über Aussagen
von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen eine Niederschrift
aufzunehmen ist, bestimmt der Ausschuß oder die Zentralstelle.
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