Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von 
der Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungs- 
jJahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und 
Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und 
Verwaltungskosten erwachsenden Ersparnisse sowie der ver- 
fallenden Gebühren ($ 10 Abs. 2, $ 14 Abs. 6) befindet die 
Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2). 
8 19. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde 
($3 Abs. 2) Verzeichnisse der Kandidaten, welche die Vor- 
prüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahr bestanden haben, 
mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht. 
Die letzteren werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
II. Aerztliche Prüfung. 
8.20. 
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungs- 
kommission bei einer Universität des Deutschen Reichs ab- 
gelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und 
seiner Stellvertreter, wird von der vorgesetzten Zentral- 
behörde ($ 1) für jedes Prüfungsjahr ($ 21 Abs. 1) nach 
Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden 
Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr 
in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die 
Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, 
ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem 
Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über 
die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die 
Gebühren. 
8 21. 
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt. 
Sie beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen 
nicht über Mitte August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der 
zuständigen Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) oder bei einer 
von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe 
der Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die 
Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober beziehungs- 
weise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche 
können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.
	        
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