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Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von
der Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungs-
jJahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und
Verwaltungskosten bestritten.
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und
Verwaltungskosten erwachsenden Ersparnisse sowie der ver-
fallenden Gebühren ($ 10 Abs. 2, $ 14 Abs. 6) befindet die
Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2).
8 19.
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde
($3 Abs. 2) Verzeichnisse der Kandidaten, welche die Vor-
prüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahr bestanden haben,
mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht.
Die letzteren werden der Zentralbehörde zurückgesendet.
II. Aerztliche Prüfung.
8.20.
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungs-
kommission bei einer Universität des Deutschen Reichs ab-
gelegt werden.
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und
seiner Stellvertreter, wird von der vorgesetzten Zentral-
behörde ($ 1) für jedes Prüfungsjahr ($ 21 Abs. 1) nach
Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden
Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr
in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die
Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden,
ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes
dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem
Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über
die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die
Gebühren.
8 21.
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt.
Sie beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen
nicht über Mitte August ausgedehnt werden.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der
zuständigen Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) oder bei einer
von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe
der Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die
Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober beziehungs-
weise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche
können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.