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8 22.
Der Meldung sind die nach $$ 6—8 für die Zulassung
zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise sowie
das Zeugnis über die vollständig bestandene ärztliche Vor-
prüfung ($ 17 Abs. 2) beizufügen.
Die gemäß 88 6—8 erteilten Dispensationen gelten
auch für die ärztliche Prüfung.
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene
Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle der ärztlichen
Vorprüfung als genügend erachtet werden ($ 65).
8 23.
Der Meldung ist der durch Universitäts - Abgangs-
zeugnisse zu .erbringende Nachweis beizufügen, daß der
Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1
und 2) einschließlich der für die ärztliche Vorprüfung
nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn
Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des
Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre
ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert
war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des $ 7 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
5 24.
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens
vier Halbjahre nach vollständig bestandener Vorprüfung
zurückgelegt sein.
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militär-
dienstes nicht angerechnet werden.
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung be-
standen ist, wird nur angerechnet, wenn die Vorprüfung
innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen
Semesteranfange vollständig bestanden ist.
8 25,
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der
Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Vor-
prüfung mindestens
1. je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen,
chirurgischen und geburtshilflichen Klinik als
Praktikant regelmäßig teilgenommen,vierKreißende
in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes
selbständig entbunden,
)*