Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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8 22. 
Der Meldung sind die nach $$ 6—8 für die Zulassung 
zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise sowie 
das Zeugnis über die vollständig bestandene ärztliche Vor- 
prüfung ($ 17 Abs. 2) beizufügen. 
Die gemäß 88 6—8 erteilten Dispensationen gelten 
auch für die ärztliche Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene 
Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle der ärztlichen 
Vorprüfung als genügend erachtet werden ($ 65). 
8 23. 
Der Meldung ist der durch Universitäts - Abgangs- 
zeugnisse zu .erbringende Nachweis beizufügen, daß der 
Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6 Abs. 1 
und 2) einschließlich der für die ärztliche Vorprüfung 
nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn 
Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre 
ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert 
war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis 
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des $ 7 Abs. 3 findet entsprechende 
Anwendung. 
5 24. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens 
vier Halbjahre nach vollständig bestandener Vorprüfung 
zurückgelegt sein. 
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militär- 
dienstes nicht angerechnet werden. 
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung be- 
standen ist, wird nur angerechnet, wenn die Vorprüfung 
innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen 
Semesteranfange vollständig bestanden ist. 
8 25, 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der 
Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Vor- 
prüfung mindestens 
1. je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen, 
chirurgischen und geburtshilflichen Klinik als 
Praktikant regelmäßig teilgenommen,vierKreißende 
in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes 
selbständig entbunden, 
)*
	        
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