Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

2. je ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für 
Augenkrankheiten, die medizinische Poliklinik, 
die Kinderklinik oder -poliklinik, die psychiatrische 
Klinik sowie die Spezialkliniken oder -polikliniken 
für Hals- und Nasen-, für Ohren- und für Haut- 
und syphilitische Krankheiten regelmäßig besucht 
sowie am praktischen Unterricht in der Impf- 
technik teilgenommen und die zur Ausübung 
der Impfung erforderlichen technischen Fähig- 
keiten und Kenntnisse über Gewinnung und Er- 
haltung der Lymphe erworben, 
3. je eine Vorlesung über topographische Anatomie, 
Pharmakologie und gerichtliche Medizin gehörthat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Kinderklinik 
oder -poliklinik oder eine besondere Klinik oder Poliklinik 
für die zu 2 genannten Spezialfächer nicht besteht, genügt 
die Teilnahme an einem Kursus für diese Fächer in der 
entsprechenden Abteilung eines von der Zentralbehörde 
ermächtigten größeren Krankenhauses. 
Der Nachweis wird für die Vorlesungen über topo- 
graphische Anatomie, Pharmakologie und gerichtliche 
Medizin durch das Abgangszeugnis, im übrigen durch be- 
sondere, nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende 
Zeugnisse der klinischen oder poliklinischen Dirigenten 
oder durch das entsprechende Zeugnis eines von der Be- 
hörde mit der Erteilung des Unterrichts in der Impftechnik 
beauftragten Lehrers erbracht. 
Für die Studierenden der Kaiser Wilhelms- Akademie 
für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin werden 
die zu $$ 23 und 25 erforderten Zeugnisse von der Direktion 
der Akademie ausgestellt. 
8 26. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in 
welchem der Gang der Universitätsstudien dar- 
zulegen ist, sowie, 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem 
Abgange von der Universität meldet, ein amtliches 
Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämtliche in 88 22, 23 und 25 aufgeführten Nach- 
weise nebst dem vorstehend zu 2 bezeichneten Zeugnisse 
sind in Urschrift vorzulegen.
	        
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