Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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bericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nötigen- 
falls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat 
der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit 
in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, 
namentlich mit Einschluß der Kinderkrankheiten, und seine 
Vertrautheit mit der gesamten Heilmittellehre, soweit sie 
nicht Gegenstand der Prüfung zu $ 33 ist, nachzuweisen. 
Auch ist die Prüfung auf die für einen praktischen Arzt 
erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behand- 
lung der Hals- und Nasenkrankheiten einschließlich des 
(Gebrauchs des Kehlkopfspiegels auszudehnen. 
8 33. 
In dem zweiten Teile der medizinischen Prüfung hat 
der Kandidat in einem besonderen Termin in (Gegenwart 
eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen 
schriftlich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der 
Pharmakologie und Toxikologie die für einen praktischen 
Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Dieser Prüfungsteil kann einem dritten Examinator 
übertragen werden. 
5 34. 
Ill. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Teile und 
ist in der Regel in sieben aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Teilen 
von zwei Examinatoren, welche im zweiten und dritten 
Teile gleichzeitig zu prüfen haben, in der chirurgischen 
Abteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer 
Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik, er- 
forderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten. 
8 35. 
In dem ersten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat 
a) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen 
Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami- 
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan 
festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzu- 
nehmen und noch an demselben Tage zu Hause 
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht 
anzufertigen, welcher, mit Datum und Namens- 
unterschrift versehen, am nächsten Morgen dem 
Examinator zu übergeben ist;
	        
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