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b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe
der nächsten vier Tage täglich wenigstens ein-
mal, auf Erfordern des Examinators auch öfter
zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf
der Krankheit mit Angabe der Behandlung in
Form eines Krankenblatts zu beschreiben und
im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgen-
den Todes eine schriftliche Epikrise unter Be-
rücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben.
Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen
Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der Be-
handlung aus, so bestimmt der Examinator, ob
der Kandidat einen anderen Kranken zu über-
nehmen hat.
Jeder der beiden Examinatoren hat den Kranken-
besuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen
und ihn nötigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen.
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat
der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit
in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krank-
heiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden
ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der
Antisepsis und Asepsis sowie seine Fertigkeit in der Aus-
führung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen,
auch die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt-
nisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrank-
heiten, der Haut- und venerischen Krankheiten darzutun.
8 56.
In dem zweiten Teile der chirurgischen Prüfung hat
der Kandidat in der Operationslehre und in der Würdigung
der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung
zu unterziehen, zwei Operationen, darunter eine Arterien-
unterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der
Instrumentenlehre darzulegen.
8 37,
In dem dritten Teile der chirurgischen Prüfung hat
der Kandidat auf Fragen aus der Lehre von den Knochen-
brüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft
zu geben, in einem Falle das angezeigte Verfahren am
Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband
kunstgerecht anzulegen.