Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe 
der nächsten vier Tage täglich wenigstens ein- 
mal, auf Erfordern des Examinators auch öfter 
zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom 
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf 
der Krankheit mit Angabe der Behandlung in 
Form eines Krankenblatts zu beschreiben und 
im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgen- 
den Todes eine schriftliche Epikrise unter Be- 
rücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. 
Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen 
Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der Be- 
handlung aus, so bestimmt der Examinator, ob 
der Kandidat einen anderen Kranken zu über- 
nehmen hat. 
Jeder der beiden Examinatoren hat den Kranken- 
besuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei 
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen 
und ihn nötigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat 
der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit 
in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krank- 
heiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden 
ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der 
Antisepsis und Asepsis sowie seine Fertigkeit in der Aus- 
führung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, 
auch die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrank- 
heiten, der Haut- und venerischen Krankheiten darzutun. 
8 56. 
In dem zweiten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat in der Operationslehre und in der Würdigung 
der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung 
zu unterziehen, zwei Operationen, darunter eine Arterien- 
unterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für 
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der 
Instrumentenlehre darzulegen. 
8 37, 
In dem dritten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat auf Fragen aus der Lehre von den Knochen- 
brüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft 
zu geben, in einem Falle das angezeigte Verfahren am 
Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband 
kunstgerecht anzulegen.
	        
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