Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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8 38. 
In dem vierten Teile der chirurgischen Prüfung hat 
der Kandidat in einer von einem Fachvertreter abzunehmen- 
den, nach Befinden mit der Prüfung zu $ 36 zu verbinden- 
den, mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topo- 
graphisch-chirurgischen Teile der Anatomie darzutun. Die 
Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körperteil zu 
beschränken. 
8 89. 
Seitens der Zentralbehörde (8 20 Abs. 2) kann die 
Prüfung in den Hals- und Nasenkrankheiten ($ 32 Abs. 3) 
der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Öhrenkrankheiten, 
den Haut- und venerischen Krankheiten ($ 385 Abs. 3) der 
medizinischen Prüfung zugewiesen werden. 
8 40. 
IV. Die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung um- 
faßt zwei Teile, sie wird von zwei Examinatoren in einer 
öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Ab- 
teilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik ab- 
gehalten und ist in der Regel in fünf aufeinander folgenden 
Wochentagen zu erledigen. 
8 41. 
In dem ersten Teile der geburtshilflich-gynäkologischen 
Prüfung hat der Kandidat 
a) eine Gebärende in Gegenwart eines der Exami- 
natoren oder eines von demselben damit beauf- 
tragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, 
die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose 
und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen 
und auf Erfordern sich an den geburtshilflichen 
Maßnahmen zu beteiligen sowie auch nach Be- 
endigung der Geburt im Laufe der nächsten 
24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht 
anzufertigen und solchen, mit Datum und Namens- 
unterschrift versehen, am anderen Tage dem 
betreffenden Examinator zu übergeben; 
b) die Wöchnerin im Laufe der nächsten 4 Tage 
täglich zweimal zu besuchen, dabei den Bericht 
in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und 
des Neugeborenen sowie auf die etwaigen Krank- 
heiten beider zu vervollständigen und im Falle 
des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes 
der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter
	        
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