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8 38.
In dem vierten Teile der chirurgischen Prüfung hat
der Kandidat in einer von einem Fachvertreter abzunehmen-
den, nach Befinden mit der Prüfung zu $ 36 zu verbinden-
den, mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topo-
graphisch-chirurgischen Teile der Anatomie darzutun. Die
Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körperteil zu
beschränken.
8 89.
Seitens der Zentralbehörde (8 20 Abs. 2) kann die
Prüfung in den Hals- und Nasenkrankheiten ($ 32 Abs. 3)
der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Öhrenkrankheiten,
den Haut- und venerischen Krankheiten ($ 385 Abs. 3) der
medizinischen Prüfung zugewiesen werden.
8 40.
IV. Die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung um-
faßt zwei Teile, sie wird von zwei Examinatoren in einer
öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Ab-
teilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik ab-
gehalten und ist in der Regel in fünf aufeinander folgenden
Wochentagen zu erledigen.
8 41.
In dem ersten Teile der geburtshilflich-gynäkologischen
Prüfung hat der Kandidat
a) eine Gebärende in Gegenwart eines der Exami-
natoren oder eines von demselben damit beauf-
tragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen,
die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose
und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen
und auf Erfordern sich an den geburtshilflichen
Maßnahmen zu beteiligen sowie auch nach Be-
endigung der Geburt im Laufe der nächsten
24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht
anzufertigen und solchen, mit Datum und Namens-
unterschrift versehen, am anderen Tage dem
betreffenden Examinator zu übergeben;
b) die Wöchnerin im Laufe der nächsten 4 Tage
täglich zweimal zu besuchen, dabei den Bericht
in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und
des Neugeborenen sowie auf die etwaigen Krank-
heiten beider zu vervollständigen und im Falle
des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes
der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter