Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. 
Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöch- 
nerin vor Ablauf der vier Tage aus der Be- 
handlung aus, so bestimmt der Examinator, ob 
der Kandidat eine andere Wöchnerin zu über- 
nehmen hat. 
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben 
Examinator noch seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose 
und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts 
zu bekunden und in einer mündlichen Prüfung an Kranken 
nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt er- 
forderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung 
der Frauenkrankheiten besitzt. 
8 42. 
In dem zweitenTeile der geburtshilflich-gynäkologischen 
Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin in 
Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit 
denjenigenÖperationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich 
anerkannt sind; sodann am Phantom die Diagnose ver- 
schiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Ent- 
bindung durch die Wendung auszuführen und seine Fertig- 
keit im Gebrauche der Zange darzulegen. 
8 43. 
Dem dirigierenden Arzte steht es beim Mangel an Ge- 
bärenden oder Kranken in der Anstalt frei, solche aus der 
poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die 
Ueberweisung derselben Gebärenden zur Prüfung (zu $ 41 
Abs. la) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem 
Falle gestattet. 
8 44. 
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von 
einem Examinator in der Augenabteilung eines größeren 
Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an 
Kranken der Poliklinik abgehalten und ist in drei Tagen 
zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen 
Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und 
Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den 
Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu 
Hause über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, 
welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am 
nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann 
hat er den Kranken zwei Tage hindurch unter Aufsicht
	        
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