Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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des Examinators zu behandeln und in einer mündlichen 
Prüfung auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er die 
für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in 
der Augenheilkunde besitzt, sowie sich mit dem Gebrauche 
des Augenspiegels vertraut gemacht hat. 
8 45. 
VI. Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem 
Examinator in der Irrenabteilung eines größeren Kranken- 
hauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist 
an einem Tage zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen 
Geisteskranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose 
und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, 
den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzu- 
zeichnendes Protokoll aufzunehmen und hierauf in einer 
mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen, 
daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Irrenheilkunde besitzt. 
8 46. 
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie 
wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem 
Tage zu erledigen. 
In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er 
sich die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren 
hygienischen und insbesondere auch bakteriologischen 
Untersuchungsmethoden sowie mit den Grundsätzen und 
der Technik der Schutzpockenimpfung vertraut gemacht 
hat, auch die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung 
und Erhaltung der Lymphe besitzt. 
8 47. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte 
und, soweit solche vorhanden, ihre Beziehungen zur gericht- 
lichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist 
darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständ- 
nis für die medizinischen Kunstausdrücke besitzt. 
8 48. 
Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den 
Studierenden der Medizin, zu den klinischen Prüfungen den- 
jenigen Studierenden der Zutritt gestattet, welche als Auskul- 
tanten oder Praktikanten ander betreffendenKlinik teilnehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin an einer 
Universität des Deutschen Reichs der Zutritt frei.
	        
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