Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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8 49. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken 
und Schwangeren (8 32 Abs. 1a und b, $ 35 Abs. la und b, 
841 Abs. la und b, 88 44, 45) werden von der Direktion 
der betreffenden Anstalt dem Examinator zugewiesen und 
sind von diesem den Kandidaten für jeden Abschnitt erst 
bei Beginn desselben zu überweisen. Die Ueberweisung 
desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der 
Prüfungsperiode ist nur ausnahmsweise gestattet (unbeschadet 
der gänzlichen Ausschließung im $ 43 Satz 2). 
8 50. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt 
ein besonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungs- 
gegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur 
„ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der 
Gründe aufgenommen. 
8 51. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind 
die Examinatoren verpflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungs- 
akten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach 
Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mit- 
teilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen 
drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren 
und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden 
bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächst- 
folgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren 
Termins persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat darauf 
zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungs- 
abschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte 
zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch 
darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ab- 
lauf von acht Tagen nach Abschnitt I begonnen wird. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so ent- 
scheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Kandidaten, 
ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt 
oder dem späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder 
erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unter- 
ziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der 
Meldung zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1 
Giesagte.
	        
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