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8 49.
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken
und Schwangeren (8 32 Abs. 1a und b, $ 35 Abs. la und b,
841 Abs. la und b, 88 44, 45) werden von der Direktion
der betreffenden Anstalt dem Examinator zugewiesen und
sind von diesem den Kandidaten für jeden Abschnitt erst
bei Beginn desselben zu überweisen. Die Ueberweisung
desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der
Prüfungsperiode ist nur ausnahmsweise gestattet (unbeschadet
der gänzlichen Ausschließung im $ 43 Satz 2).
8 50.
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt
ein besonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungs-
gegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur
„ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der
Gründe aufgenommen.
8 51.
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind
die Examinatoren verpflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungs-
akten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach
Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mit-
teilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen
drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren
und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden
bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächst-
folgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren
Termins persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat darauf
zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungs-
abschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt.
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte
zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch
darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ab-
lauf von acht Tagen nach Abschnitt I begonnen wird.
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so ent-
scheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Kandidaten,
ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt
oder dem späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder
erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unter-
ziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der
Meldung zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1
Giesagte.