Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, 
wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
$ 50. 
Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte be- 
standen, so wird aus den für die Prüfungsabschnitte er- 
teilten Zensuren die (Gresamtzensur ermittelt, indem die 
Zensuren für Abschnitt Il und III je mit 6, für Abschnitt IV 
mit 4, für Abschnitt I und VII je mit 2 multipliziert, die 
Zensuren für Abschnitt V und VI einfach gerechnet werden 
und die sich ergebende Summe durch 22 geteilt wird. Mit 
den sich hierbei ergebenden Brüchen wird in der im $ 53 
Abs. 2 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die 
Prüfungsakten der Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) zur Er- 
teilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die 
Prüfung bestanden hat, und gegebenenfalls, daß seiner Zu- 
lassung zum Praktischen Jahre nichts entgegensteht. 
8 56. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß $27 Abs. 2 und $51 
Abs. 1 und 3 persönlich meldet, kann auf Antrag des 
Vorsitzenden von der Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) bis zur 
folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungs- 
termine nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der 
Hälfte des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallen- 
den, wer ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen 
Prüfung zurücktritt, der Hälfte des auf alle noch zu erledigen- 
den Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags ver- 
lustig. Auch kann je nach Umständen durch einen mit 
Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungs- 
kommission der ganze eingezahlte Betrag für verfallen und 
in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen 
Abschnitten für nicht bestanden erklärt werden. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor 
Ablauf der Endfrist ($ 54 Abs. 2) zur Wiederholungs- 
prüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der 
Prüfungskommission von Anfang an zu wiederholen, wobei 
auch die bereits erledigten Abschnitte oder Teile als nicht be- 
standen gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde bei der Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren 
nach ihrem Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie
	        
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