Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hier- 
von können nur aus besonderen Gründen gestattet werden 
(8 65). 
8 57. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt 
oder wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. 
Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden ($ 65). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich 
eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen 
etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender 
Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse 
(88 22, 23, 25, $ 26 Ziffer 2) sind dem Kandidaten erst bei 
Aushändigung der im $ 55 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung 
zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind 
sämtliche Zentralbehörden ($ 1) durch Vermittlung des 
Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die 
Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm 
auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden 
sind. In die Urschrift des Universitäts- Abgangszeugnisses 
ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung 
einzutragen. 
$ 58. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 
200 M. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt Il . . . . 2... 16 M., 
und zwar für Tell. . . ....10M,, 
ni... 20.06, 
für den Prüfungsabschnitt I. . . 2. 2 22.202.985 „ 
und zwar für Tell . . . 2..2...25M., 
»n2...2.2..10, 
für den Prüfungsabsehnitt MI . . 2. 2 22...55 „ 
und zwar für Tell ... . 2....25M,., 
n2.:..2...10, 
nd. 2020... 10, 
„nA. ..0...10, 
für den Prüfungsabschnitt IV . 2. 2. 2 2000 ..24 „ 
und zwar für Tell. . . ....12M, 
ni... d2, 
für den Prüfungsabschnitt V. . 2. 2 222 .. 12, 
Don „ VI... .220.20.20..12, 
on „ VU ...20202020..12 ,„ 
für sächliche und Verwaltungskosten . . . .. 34 „ 
  
zusammen . . . 200M.
	        
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