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Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden
Abschnitt oder Teil eines Abschnitts außer den anzu-
setzenden (srebühren jedesmal 4M. für sächliche und Ver-
waltungskosten zur nochmaligen Erhebung.
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt
wird, erhält vorbehaltlich der Bestimmung im $ 56 Abs. 2
die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs-
abschnitte ganz, die (sebühren für sächliche und Ver-
waltungskosten nach Verhältnis zurück.
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer Mühewaltung
von der Zentralbehörde (& 20 Abs. 2) am Ende jedes
Prüfungsjahres festgesetzt und aus dem Betrage für säch-
liche und Verwaltungskosten bestritten.
Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag er-
wachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen (rebühren
(8 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Zentralbehörde ($ 20
Abs. 2).
Ill. Praktisches Jahr.
8 59.
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und
in der Regel im unmittelbaren Anschluß an diese hat der
Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik,
Universitätspoliklinik oder an einem dazu besonders er-
mächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs
unter Aufsicht und Anleitung des Direktors oder ärztlichen
Tıeiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit
mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung
von inneren Krankheiten zu widmen.
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in
Uebereinstimmung mit der Zentralbehörde ($ 1) desjenigen
Bundesstaats, ın dessen (sebiete das Krankenhaus belegen
ist, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen.
Ein Verzeichnis der ermächtigten Krankenhäuser wird all-
jährlich vom Reichskanzler veröffentlicht.
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei.
Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist jedoch nur mit
(renehmigung der für die Approbation zuständigen Zentral-
behörde (8 65 Abs 2) zulässig.
8 60.
Während des Praktischen Jahres, welches in der Regel
ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat der Kandidat
seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen
und fortzubilden sowie auch ausreiehendes Verständnis für