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die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen.
Nach Ableistung erhält er darüber ein Zeugnis nach dem
beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art der
Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen.
Scheidet der Kandidat vor Beendigung des Praktischen
Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige
Beschäftigung in entsprechender Weise ein Abgangszeugnis
zu erteilen. In beiden Fällen sind die Zeugnisse von dem
Direktor der Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern
von dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen.
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im
anderen Falle ist binnen zwei Wochen Beschwerde an die
der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern
an die im $59 Abs. 2 bezeichnete Zentralbehörde zulässig.
Gewinnt die zur Erteilung der Approbation zuständige
Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) nach Ablauf des Praktischen
Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch
seine Beschäftigung während des Praktischen Jahres den
nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat,
so ist die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Erteilung
der Approbation während eines von ihr zu bestimmenden
Zeitraums fortzusetzen.
8 61.
Für die aus der Kaiser Wilhelms- Akademie für das
militärärztliche Bildungswesen hervorgehenden Unterärzte,
welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das
Charite-Krankenhaus zu Berlin kommandiert werden, wird
diese Zeit auf das Praktische Jahr angerechnet.
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig
bestandener ärztlicher Prüfung an einem medizinischen
nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen
Reichs mit Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem
Ermessen der Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) ganz oder teil-
weise auf das Praktische Jahr anzurechnen. Universitäts-
instituten dieser Art stehen selbständige medizinisch-wissen-
schaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender
Anwendung des $ 59 Abs. 2. ermächtigt worden sind.
Die an Anstalten der in $$ 59 und 61 bezeichneten
Art außerhalb des Deutschen Reichs ausgeübte Tätigkeit
kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden
(8 65).
8 62.
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen
ermächtigten Anstalten innerhalb des Reichsgebiets zur
Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ab-