Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. 
Nach Ableistung erhält er darüber ein Zeugnis nach dem 
beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art der 
Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen. 
Scheidet der Kandidat vor Beendigung des Praktischen 
Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige 
Beschäftigung in entsprechender Weise ein Abgangszeugnis 
zu erteilen. In beiden Fällen sind die Zeugnisse von dem 
Direktor der Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern 
von dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen. 
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im 
anderen Falle ist binnen zwei Wochen Beschwerde an die 
der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern 
an die im $59 Abs. 2 bezeichnete Zentralbehörde zulässig. 
Gewinnt die zur Erteilung der Approbation zuständige 
Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) nach Ablauf des Praktischen 
Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch 
seine Beschäftigung während des Praktischen Jahres den 
nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, 
so ist die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Erteilung 
der Approbation während eines von ihr zu bestimmenden 
Zeitraums fortzusetzen. 
8 61. 
Für die aus der Kaiser Wilhelms- Akademie für das 
militärärztliche Bildungswesen hervorgehenden Unterärzte, 
welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das 
Charite-Krankenhaus zu Berlin kommandiert werden, wird 
diese Zeit auf das Praktische Jahr angerechnet. 
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig 
bestandener ärztlicher Prüfung an einem medizinischen 
nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen 
Reichs mit Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem 
Ermessen der Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) ganz oder teil- 
weise auf das Praktische Jahr anzurechnen. Universitäts- 
instituten dieser Art stehen selbständige medizinisch-wissen- 
schaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender 
Anwendung des $ 59 Abs. 2. ermächtigt worden sind. 
Die an Anstalten der in $$ 59 und 61 bezeichneten 
Art außerhalb des Deutschen Reichs ausgeübte Tätigkeit 
kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden 
(8 65). 
8 62. 
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen 
ermächtigten Anstalten innerhalb des Reichsgebiets zur 
Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ab-
	        
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