Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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leistung des Praktischen Jahres bei einem geeigneten und 
vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden. 
Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch 
den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Zentral- 
behörde ($ 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete 
der betreffende Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande 
mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von der Ent- 
scheidung ist der zur Erteilung der Approbation zuständigen 
Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) Mitteilung zu machen. 
Die Bestimmungen der 88 59 und 60 finden in diesem 
Falle entsprechende Anwendung. 
C. Erteilung der Approbation. 
8 63. 
Nach Ablauf des Praktischen Jahres hat der Kandidat 
unter Vorlage des Zeugnisses über die Ableistung desselben 
und etwaiger nach $ 60 Abs. 1 erteilter Abgangszeugnisse 
sowie unter Beifügung eines selbstgeschriebenen Berichts 
über seine Beschäftigung während des Praktischen Jahres 
und eines auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung 
bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der zu- 
ständigen Zentralbehörde die Erteilung der Approbation 
als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, dab 
er mindestens zwei öffentlichen Impfungs- und ebenso 
vielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt hat. 
Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die 
Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2), in deren Bezirke der Kandidat 
die ärztliche Prüfung bestanden hat. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 
ausgestellt. 5 64 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde 
($ 63 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen 
Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die ärztliche Prüfung 
und das Praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht. 
Die letzteren werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
D. Dispensationen. 
8 65. 
Ueber Zulassung der in $ 3 Abs. 1, 86 Abs. 2, 
87 Abs.3, 88 Abs. 2, 8 14 Abs. 6, $ 22 Abs. 3, 8 23 Abs. 2, 
8 56 Abs. 4, $ 57 Abs. 1 und $ 61 Abs. 3 vorgesehenen 
Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Ueberein- 
stimmung mit der zuständigen Zentralbehörde ($1, 83 Abs. 2, 
820 Abs. 2, $ 63 Abs. 2).
	        
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