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leistung des Praktischen Jahres bei einem geeigneten und
vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden.
Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch
den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Zentral-
behörde ($ 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete
der betreffende Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande
mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von der Ent-
scheidung ist der zur Erteilung der Approbation zuständigen
Zentralbehörde ($ 63 Abs. 2) Mitteilung zu machen.
Die Bestimmungen der 88 59 und 60 finden in diesem
Falle entsprechende Anwendung.
C. Erteilung der Approbation.
8 63.
Nach Ablauf des Praktischen Jahres hat der Kandidat
unter Vorlage des Zeugnisses über die Ableistung desselben
und etwaiger nach $ 60 Abs. 1 erteilter Abgangszeugnisse
sowie unter Beifügung eines selbstgeschriebenen Berichts
über seine Beschäftigung während des Praktischen Jahres
und eines auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung
bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der zu-
ständigen Zentralbehörde die Erteilung der Approbation
als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, dab
er mindestens zwei öffentlichen Impfungs- und ebenso
vielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt hat.
Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die
Zentralbehörde ($ 20 Abs. 2), in deren Bezirke der Kandidat
die ärztliche Prüfung bestanden hat.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6
ausgestellt. 5 64
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde
($ 63 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen
Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die ärztliche Prüfung
und das Praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht.
Die letzteren werden der Zentralbehörde zurückgesendet.
D. Dispensationen.
8 65.
Ueber Zulassung der in $ 3 Abs. 1, 86 Abs. 2,
87 Abs.3, 88 Abs. 2, 8 14 Abs. 6, $ 22 Abs. 3, 8 23 Abs. 2,
8 56 Abs. 4, $ 57 Abs. 1 und $ 61 Abs. 3 vorgesehenen
Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Ueberein-
stimmung mit der zuständigen Zentralbehörde ($1, 83 Abs. 2,
820 Abs. 2, $ 63 Abs. 2).