Metadata: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

— 17 — 
E. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
$ 66. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901 
in Kraft. 
8 67. 
Diejenigen Studierenden, welche vor dem 1.Oktober 1901 
das medizinischeStudium begonnen haben und sich spätestens 
am 1. Oktober 1903 zur Ablegung der ärztlichen Vor- 
prüfung melden, dürfen diese (einschließlich etwaiger 
Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag unbeschadet 
der Bestimmung des 869 nach den bisherigen Vor- 
schriften ablegen. 
$ 68. 
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung 
nach den bisherigen Vorschriften vollständig bestanden 
haben oder gemäß $ 67 weiterhin bestehen, haben nach 
diesen auch die ärztliche Prüfung abzulegen. Kandidaten, 
welche sich nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1908 zur 
ärztlichen Prüfung melden, haben sich der Prüfung unter 
Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nach den vor- 
stehenden Bestimmungen zu unterziehen. Das gleiche gilt 
von solchen nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen 
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung nicht spätestens 
bis zum 1. Oktober 1912 vollständig bestanden haben. 
8 69. 
Die Bestimmungen des $2 Abs. 3, $ 14 Abs. 6, $ 16, 
$ 54 Abs. 4 und des $ 56 Abs. 4 gelten für alle seit dem 
1. Oktober 1901 begonnenen Prüfungen. 
8 70. 
Die Vorschriften wegen des Praktischen Jahres finden 
auf alle Kandidaten Anwendung, welche die ärztliche 
Prüfung nicht vor dem 1. Oktober 1903 vollständig 
bestanden haben. 
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach 
diesem Zeitpunkte nach den bisherigen Vorschriften be- 
stehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persön- 
licher Verhältnisse, jedoch nicht über den 1. Oktober 1908 
hinaus, von der Ableistung des Praktischen Jahres ganz 
oder teilweise entbunden werden. Die Entscheidung hier- 
über erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung 
mit der nach $ 63 Abs. 2 zuständigen Zentralbehörde. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.