Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

Prüfungsordnung für Aerzte. 
nn 
A. Zentralbehörden, welche Approbationen 
erteilen. 
81. 
Zur Erteilung der Approbation als Arzt für das Reichs- 
gebiet sind befugt: 
1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, 
welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, mit- 
hin zurzeit die zuständigen Ministerien des Königreichs 
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, 
des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden, 
des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklen- 
burg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des 
Großherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der 
Befähigung als Arzt. 
8.2. 
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die 
ärztliche Prüfung vollständig bestanden und den Be- 
stimmungen über das Praktische Jahr entsprochen hat. 
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen 
Vorprüfung vorherzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum Praktischen 
Jahre sowie die Erteilung der Approbation sind zu ver- 
sagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Ver- 
fehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig 
durch die zuständige Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2, $ 20 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.