Prüfungsordnung für Aerzte.
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A. Zentralbehörden, welche Approbationen
erteilen.
81.
Zur Erteilung der Approbation als Arzt für das Reichs-
gebiet sind befugt:
1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten,
welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, mit-
hin zurzeit die zuständigen Ministerien des Königreichs
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen,
des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden,
des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums Mecklen-
burg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des
Großherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der
Befähigung als Arzt.
8.2.
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die
ärztliche Prüfung vollständig bestanden und den Be-
stimmungen über das Praktische Jahr entsprochen hat.
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen
Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum Praktischen
Jahre sowie die Erteilung der Approbation sind zu ver-
sagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Ver-
fehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig
durch die zuständige Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2, $ 20
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