Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

DO 
Krankenhauses oder in einer Universitätskiinik oder -Poli- 
klinik für Haut- und Geschlechtskranke in Gegenwart eines 
Fachvertreters für Haut- und (reschlechtskrankheiten einen 
Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan 
kurz niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun, 
dab er über die Haut- und Greschlechtskrankheiten die für 
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Im 855 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut- 
und venerischen Krankheiten“ gestrichen. 
Im $ 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen 
Krankheiten“ gestrichen. 
$53 Abs. 1b erhält folgende Fassung: 
für Abschnitt II Teil I dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach. 
$ 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung: 
Die(rebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark. 
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 
die folgenden Zeilen eingesetzt: 
für den Prüfungsabschnitt Il......... 95 Mark, 
und zwar für Teilll ......2 22220. 25 ,„ 
Dr 10 
Din 10 „ 
Din th... 10 ,„ 
Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung: 
ZUSAMMEN . 2: KK non 220 Mark. 
WI. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 191S in Kraft. 
Berlin, den 13. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wallraf.