Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

— 314 — 
der Einreichung der Vorschläge für die Zusammensetzung 
derärztlichen Prüfungskommission vom Prüfungsjahre 1918/19 
ab sind auch die Fachvertreter der neuen Prüfungsfächer 
zu berücksichtigen. 
Berlin, den 3. Juli 1918. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Kirchner. 
An den Herrn Vorsitzenden der ärztlichen Prüfungskummission 
in Berlin, Bonn, Breslau, Frankfurt a. M., Göttingen, Greifs- 
wald, Halle a.S. (Univ.-Öhrenklinik), Kiel, Königsberg i.Pr., 
Marburg (Bez. Cassel). 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte. 
Auf Grund des S 29 der (rewerbeordnung hat der 
Bundesrat beschlossen: 
I. Die Prüfungsordnung für Aerzte vom 28. Mai 1901 
wird wie folgt geändert: 
1. $ 31 erhält folgende Fassung: 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt vier Teile und ist 
in der Regel in sieben aufeinander folgenden Wochen- 
tagen zu erledigen. 
2. Im $ 32 Abs. 3 werden die Worte „namentlich mit Ein- 
schluß der Kinderkrankheiten“ gestrichen. 
3. Zwischen den $$ 33 und 34 werden die folgenden neuen 
88 33a und 33b eingefügt: 
$ 33a. In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung 
hat der Kandidat in einem besonderen Termin in der Kinder- 
abteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer 
Universitäts-Kinderklinik oder -Poliklinik in Gegenwart 
eines Fachvertreters der Kinderheilkunde einen Kranken 
zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz nieder- 
zuschreiben und sodann mündlich darzutun, daß er in 
der Kinderheilkunde die für einen praktischen Arzt er- 
forderlichen Kenntnisse besitzt. 
$33b. In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung 
hat der Kandidat in einem besonderen Termin in der Ab- 
teilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten einesgrößeren