DO
Krankenhauses oder in einer Universitätskiinik oder -Poli-
klinik für Haut- und Geschlechtskranke in Gegenwart eines
Fachvertreters für Haut- und (reschlechtskrankheiten einen
Kranken zu untersuchen, den Befund und den Heilplan
kurz niederzuschreiben und sodann mündlich darzutun,
dab er über die Haut- und Greschlechtskrankheiten die für
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Im 855 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut-
und venerischen Krankheiten“ gestrichen.
Im $ 39 werden die Worte „den Haut- und venerischen
Krankheiten“ gestrichen.
$53 Abs. 1b erhält folgende Fassung:
für Abschnitt II Teil I dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach.
$ 58 erhält im Abs. 1 folgende Fassung:
Die(rebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark.
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7
die folgenden Zeilen eingesetzt:
für den Prüfungsabschnitt Il......... 95 Mark,
und zwar für Teilll ......2 22220. 25 ,„
Dr 10
Din 10 „
Din th... 10 ,„
Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung:
ZUSAMMEN . 2: KK non 220 Mark.
WI. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 191S in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wallraf.