Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Abs. 2, 855 Abs.2, $ 60 Abs. 3, $ 63 Abs. 2), ist bindend 
für alle anderen Zentralbehörden ($ 1) und diesen durch 
Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Aerztliche Vorprüfung. 
83. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs- 
kommission derjenigen Universität des Deutschen Reichs 
abgelegt werden, an welcher der Studierende dem medizi- 
nischen Studium obliegt. Ausnahmen hiervon können nur 
aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65). 
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorge- 
setzten Zentralbehörde ($ 1) nach Anhörung der medizi- 
nischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vor- 
sitzende und dessen Stellvertreter den ordentlichen Professoren 
der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitäts- 
lehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind 
($ 11), zu entnehmen. 
8.4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß 
die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt 
werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mit- 
glieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach 
dem Schlusse jedes Prüfungsjahres der vorgesetzten Be- 
hörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung 
über die (rebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen 
statt, wie notwendig sind, um sämtliche eingegangenen Ge- 
suche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn 
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Vorlesungen ein- 
gehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem 
laufenden Halbjahre.. Der Vorsitzende setzt die Prüfungs- 
termine fest und ladet die Mitglieder zu denselben. 
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier 
Kandidaten zugelassen werden. 
85. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den 
Vorsitzenden zu richten. 
8 6. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von 
einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Real- 
gymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.
	        
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