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Abs. 2, 855 Abs.2, $ 60 Abs. 3, $ 63 Abs. 2), ist bindend
für alle anderen Zentralbehörden ($ 1) und diesen durch
Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen.
I. Aerztliche Vorprüfung.
83.
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungs-
kommission derjenigen Universität des Deutschen Reichs
abgelegt werden, an welcher der Studierende dem medizi-
nischen Studium obliegt. Ausnahmen hiervon können nur
aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65).
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorge-
setzten Zentralbehörde ($ 1) nach Anhörung der medizi-
nischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vor-
sitzende und dessen Stellvertreter den ordentlichen Professoren
der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitäts-
lehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind
($ 11), zu entnehmen.
8.4.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß
die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt
werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mit-
glieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach
dem Schlusse jedes Prüfungsjahres der vorgesetzten Be-
hörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung
über die (rebühren.
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen
statt, wie notwendig sind, um sämtliche eingegangenen Ge-
suche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Vorlesungen ein-
gehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem
laufenden Halbjahre.. Der Vorsitzende setzt die Prüfungs-
termine fest und ladet die Mitglieder zu denselben.
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier
Kandidaten zugelassen werden.
85.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den
Vorsitzenden zu richten.
8 6.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von
einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Real-
gymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.