Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern der Kommission 
zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzu- 
bewahren ist. 
g 14. 
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Be- 
nehmen mit dem Vorsitzenden eine Zensur erteilt, für 
welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), 
„gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), , schlecht“ (5) 
zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens 
„genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der 
Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt, 
indem die Zensur für die anatomische Prüfung mit 5, die- 
jenige für die physiologische mit 4, die Zensuren für die 
physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multi- 
pliziert, diejenigen für die Prüfungen in Zoologie und in 
Botanik je einfach gerechnet werden und die Summe 
durch 15 geteilt wird. Ergeben sich bei der Teilung 
Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,5 betragen, als 
ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberück- 
sichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Zensur „ungenügend“ 
oder „schlecht“ erteilt, so gilt es als nicht bestanden und 
muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung er- 
folgen kann, beträgt je nach den Zensuren und der Zahl 
der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein 
Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden für alle zu wieder- 
holenden Fächer nach Benehmen mit den betreffenden 
Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise 
wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spätestens 
die Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht 
bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor 
Ablauf der Endfrist zur Wiederholung der Prüfung meldet, 
hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits 
erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen den 
Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Zentralbehörde ($ 3 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei 
Jahren nach ihrem Beginne nicht vollständig beendet, so 
gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden ($ 65).
	        
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