Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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815. 
Sofern der Studierende seine Studien an einer anderen 
Universität fortsetzt, muß die Wiederholungsprüfung vor 
der Kommission dieser Universität abgelegt werden. 
Die auf Grund des $ 10 Abs. 2 und des $ 14 Abs. 4 
und 5 getroffenen Entscheidungen haben bindende Kraft 
für alle Prüfungskommissionen. 
8 16. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, 
wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
8 17. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungs- 
prüfung hat der Vorsitzende binnen drei Tagen das Er- 
gebnis der Prüfung und die gemäß $ 10 Abs. 2 und $ 14 
Abs. 4 und 5 getroffenen Entscheidungen der Universitäts- 
behörde mitzuteilen. Diese hat, falls der Studierende vor 
vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, 
einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis ein- 
zutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden 
ein Zeugnis nach dem beigefügten Muster 2 auszustellen. 
Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden 
statt der Gesamtzensur die Fristen nach $ 14 Abs. 4 ver- 
merkt. Ueber die Wiederholung der Prüfung erhält der 
Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. 
8 18. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das aus- 
gefertigte Zeugnis betragen 90 M. Hiervon werden 20. M. 
auf die anatomische, 15 M. auf die physiologische, je 7 M. 
auf die physikalische und die chemische, je 5 M. auf die 
zoologische und die botanische Prüfung verteilt. Aus dem 
Reste von 81 M. sind die sächlichen und Verwaltungskosten 
zu bestreiten. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften 
haben im Falle des $ 12 Abs. 5 nur die Gebührenanteile 
für diejenigen Mitglieder der Kommission, von denen sie 
geprüft werden, sowie für sächliche und Verwaltungskosten 
31 M. zu entrichten. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage 
von 12M. für sächliche und Verwaltungskosten die (rebühren- 
anteile für die Mitglieder der Kommission, von welchen die 
Wiederholungsprüfung abgehalten wird, aufs neue zu ent- 
richten. 
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