Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1037

blau  und  weißen  Rauten  sich  befindet,  dann
die  Umschrift  Virtus  ei  honos  auf  ponceaurothem
  Grunde,  zu  lesen,  und  mit  einem
Eichenkranze  umgeben  ist.

5)  Für  die  Konnnandeurs  aus  dem  nämlichen
  Ordenskreuze,  nur  etwas  kleiner  gebildet,
  und  mit  dem  Unterschiede,  daß  sie
dasselbe  an  einem  blauen  etwas  schmäleren
Bande,  dessen  Rand  weiß  eingefaßt  ist,  an
dem  Halse  auf  der  Brust  hangend  zu  tragen
  haben.

c)  Für  die  Ritter,  aus  einem  gegen  die
vorige  Klasse  noch  kleineren  Kreuze  der  nämlichen
  Gakttung,  welches  an  einem  gleichen
schmaͤleren  Bande  im  Knopfloche  befestiget
wird.

d)  Fuͤr  die  vierte  Klasse  aus  der  theils
goldenen,  theils  silbernen  schon  bestehenden
Verdienst-Medaille,  welche  auf  die  unterm
13.  April  1  07  vorgeschriebene  Art  getragen
  werden  soll.

X.

Jeder  Ordens=  Ritcer  soll  befuge  seyn,
mit  den  vorgeschriebenen  Ordens-Insignien
sein  angebohrnes  und  hergebrachtes  Wappen
zu  umgeben.

XI.

Der  Verdlenst  -Orden  des  pfähzischen
böwen  erlischt  durch  gegenwärtige  Errichtung

1038

des  neuen  Verdienst=  Ordens  und  wird  sonach
  nicht  wieder  ertheilt  werden;  die  zur
Zeit  damit  begnadigten  Inn=  und  Ausländer
  jedoch  tragen  ihn  unter  seinem  Titel  fort.

XII.

Die  Insignien  des  Verdienst=  Ordens
werden  nach  dem  Tode  eines  Ordens-Mitglieds
  von  seinen  Erben  an  den  Groß-Kanzler
  übermacht.

XIII.

Ueber  sämtliche  mit  dem  Orden  und
der  Medaille  Begnadete  soll  ein  ordentliches
  Verzeichniß  verfaßt  werden,  welches
nebst  dem  Namen  und  dem  Tage  der  Aufnahme
  auch  die  Verdienste  jedes  Orbens-Mieglieds
  enchált,  und  dieses  soll  nebst  allen
auf  den  Verdienst-  Orden  bezüglichen  Urkunden
  und  Papieren  in  dem  Ordens-Archiv
hinterlegt  werden.

Die  gegenwärtigen  Satungen  des  von
Uns  errichteten  BVerdienst=  Ordens  behalten
Wir  Uns  vor,  nach  Erforderniß  zu  erweirern
  und  zu  erklären.

Urkundlich  Unsrer  eigenhándigen  Unterschrift
  und  beigedruckten  geheimen  Kanzlei-Siegels.


Gegeben  in  Unserer  Haupc=  und  Restidenz-Stadt
  München  den  ro.  Mai  1808.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Monkgelas.

*  67