Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

SGrenzschutz Ausländer Weldepflicht 
      
  
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps 
über den Verkehr auf dem Bodensee. 
(Staatsanz. vom 12. Dezember 1917 Nr. 291 S. 2237.) 
Verkehrauf dem Auf Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 
verfüge ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit im Grenzgebiet: 
1. Nachstehendes gilt für jede Art von Fahrzeugen mit Ausnahme derjenigen der staat- 
lichen Dampfschiffahrt und des militärischen Grenzwachdienstes. 
2. Jede Person, die ein Fahrzeug betritt, muß im Besitze einer Ausweiskarte sein, die 
mit Lichtbild versehen ist. Die Karte wird auf Antrag für die am württembergischen 
Bodenseeufer ansässigen Personen von der Militärpolizeistelle Friedrichshafen ausgestellt, 
soweit diese Personen zuverlässig erscheinen. Die Ausweiskarten sind bei Beginn jedes 
Kalenderjahres zu erneuern. 
Bei gewerbsmäßig vermieteten Booten tritt an Stelle der Ausweiskarte die vom Ver- 
mieter an die Insassen ausgegebene mit der Nummer des Bootes versehene Karte. 
3. Motorlastschiffe und Fischerfahrzeuge haben auf dem See stets die Flagge des Heimat- 
staates zu führen, württembergische Fischerfahrzeuge müssen außerdem außen mit einem 
breiten bis zum Bordrand reichenden Streifen in den Landesfarben versehen sein. 
4. Auf den Anruf der Grenzwachtboote (Wachtboote der Oesterreichisch-Deutschen Boden- 
seeflottille) — 4 kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne mit Hupe oder Pfeife — ist sofort 
zu halten; den Weisungen der Grenzwachtboote und des Grenzwachtdienstes am Lande ist 
sofort Folge zu leisten. 
5. Der Verkehr mit Fahrzeugen auf dem Bodensee ist außerhalb der Fahrzone verboten. 
Als Fahrzone wird bestimmt: 
a)für Motorlastschiffe und Fischerfahrzeuge 
der Raum diesseits der mittleren Wasserlinie zwischen dem deutschen und dem 
Schweizer Ufer, 
b) für andere Fahrzeuge 
der Raum in der „Friedrichshafener Bucht“, der bestimmt ist durch die Pfahllinie 
und Bojen zwischen Dampferhafen, Glockenschlagwerk, Pfahl X und Schloßhafen, 
) die Sportfischeri ist nur in der unter 5b bestimmten Fahrzone erlaubt. 
6. In der Zeit vom 15. November bis 1. April ist der Verkehr mit andern Fahrzeugen 
als Motorlastschiffen und Fischerfahrzeugen ganz verboten. 
7. Verboten ist ferner der Verkehr innerhalb der Ruhezeit. 
Als Ruhezeit wird bestimmt: 
a) für Motorlastschiffe und Fischerfahrzeuge 
in den Monaten 
Januar und Dezember die Zeit von 6 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, 
Februar, Oktober, November, die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, 
März, April, September, die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, 
Mai, Juni, Juli, August, die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr morgens, 
b) für die übrigen Fahrzeuge 
in den Monaten 
Mai, Juni, Juli, August die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, 
April, September die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, 
in den Monaten Oktober, November die Zeit von 6 Uhr abends bis 8 Uhr morgens. 
Als Zeit gilt die mitteleuropäische Einheitszeit. 
8. Während der Ruhe sind 
a) die Motorlastschiffe in Langenargen in der Nachensammelstelle oder im inneren 
Dampferhafen daselbst, 
b) die übrigen Fahrzeuge an den Nachensammelstellen unterzubringen. 
Als Nachensammelstellen werden bestimmt: 
1. in Kreßbronn: der Sommerhafen, 
2. in Langenargen: das Baggerloch von Wocher am westlichen Ufer der Argenmündung, 
. in Eriskirch: die Schussenmündung,
	        
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