Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

4. Kautschuk (Gummi). 
Gultapercha, Balata, Asbest, Altaummi, Gummiabfälle 
und Regenerale nebst deren Erzeugnissen, 
Kraftfahrzeug- und Fahrrabbereifung. 
  
  
Nr. V. I. 663/6. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk 
(Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter 
Verwendung dieser Rohstoffe. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 23. Juli 1915 Nr. 170 S. 1556.) 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Kautschuk 
Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel-(HumuthhSutta- 
dung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit und Asbest. 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b#2) 
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 5·2) der Be- 
kanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
81. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
a) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, in Kraft. Sie gilt 
gegenüber allen im § 3 genannten Personen, Gesellschaften usw., auch wenn deren 
Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung schon früher beschlagnahmt wurden. Inso- 
weit werden die früheren Einzel-Beschlagnahme-Verfügungen durch diese Bekannt- 
machung ersetzt. Dagegen bleiben für die betroffenen Fabriken und Rohgummi- 
händler bestehen: 
1. Die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen Rundschreiben; 
2. Die über die Verwendung von Rohgummi zur Anfertigung bestimmter Waren 
erlassenen Verbote; 
3. Die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Bestands= und Verbrauchs- 
meldung über Rohgummi ufsw., bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, auf besonderem Formular. 
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juli 1915 (Melde- 
tag), mitternachts 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. 
b) Für die im § 3 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlag- 
nahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa 
hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften 
uUsw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mengen überschritten werden. 
d) Falls die im § 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht sind, 
treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in 
Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter 
die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diese ihre 
Gültigkeit. 2 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres 
sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und 
fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vor- 
handen sind) mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen. 
1) H. B. S. 2. 
":) H. B. S. 21.
	        
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