Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

5. Chemikalien usw. 
  
  
A. Salpeter, Gluzerin, Toluol, Terpentinöl, Kampfer, Schwefel, 
Chlor und daraus geferkigke Kampfmittel, Stickstoff 
und metallisches Natrium. 
Nr. Ch. I. 1./3. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und 
ihre Behandlung. 
Vom 1. März 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1916 Nr. 50 S. 369.) 
Chemikalien. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Vorschriften betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf 
Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)1) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) 
in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)5) bestraft wird, 
soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 1. März 1916 in Kraft und ersetzt die Ver- 
H. B. S. 487. ordnung Ch. I. 1./8. 15. K. R. A., betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme 
von Chemikalien und ihre Behandlung vom 1. August 1915, veröffentlicht in der 
Beil. z. Staatsanz. vom 31. Juli 1915 Nr. 177. 
b) Für die in § 3 Absatz d beschlagnahmten Gegenstände treten Meldepflicht und Be- 
schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Ware in Kraft. 
2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der umstehenden Uebersichts- 
tafel aufgeführten Stoffgattungen und Stoffarten (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer 
oder sämtlicher Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen, auch wenn sie nach der 
Verfügung Ch. I. 1./8. 15. K. R. A. frei waren. 
8 3. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften ufsw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben die im 
§ 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit 
die Vorräte sichin ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche Gegen- 
stände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des 
Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen 
sich solche Gegenstände unter Zollaussicht befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Be- 
trieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche 
Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie sich unter Zollausfsicht 
befinden; 
Jc) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam. 
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; 
1) H. B. S. 21/22. 
„) H. B. S. 16/77.
	        
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