Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 38 — 
Der Versuch der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist strafbar. 
Die K. Oberämter werden ersucht, Vorstehendes in den Amtsblättern der Bezirke zur 
Veröffentlichung zu bringen. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
F. Feld-, seuer- und sicherheitspolizeiliche Maßnahmen. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150 S. 1141.) 
Felddiebstähle. Ueberhandnehmen der Felddiebstähle, hauptsächlich in der Umgegend der Großstädte 
ist gerignet die Erzeugung von Nahrungsmitteln und damit die Volksernährung zu 
gefährden. 
Ich bestimme deshalb im Interesse der öffentlichen Sicherheit, gemäß § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgendes: 
Es ist verboten, Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere der Ernährung von Menschen 
und Haustieren dienenden Bodenerzeugnisse von Gärten, Aeckern und Wiesen zu entwenden. 
Desgleichen wird verboten, fremden Grund und Boden zu betreten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Jedoch kann beim Vorliegen 
mildernder Umstände auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. 
Die K. Oberämter und die Stadtdirektion Stuttgart werden ersucht, die weitere Ver- 
öffentlichung zu veranlassen. 
Stuttgart, den 27. Juni 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des ftellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 30. Juli 1917 Nr. 175 S. 1359.) 
Militärische Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sind zur Verhütung von Schadenstiftung auf 
d Watronie dem Lande und Flucht von Kriegsgefangenen berittene militärische Patrouillen aufgestellt 
von Schaden= worden, denen die Beaufsichtigung und Ueberwachung der außerhalb der Gefangenen- 
stiftung auf dem lager beschäftigten Kriegsgefangenen obliegt. 
Lande usw. « 
Die Angehörigen dieser Patrouillen haben insbesondere einzuschreiten: 
zum Zwecke der Verhinderung sowohl jeglicher Unterstützung der Gefangenen bei ver— 
botenen Handlungen, als auch jeglicher Aufreizung derselben, 
zur Unterstützung aller Maßnahmen, die zum Schutze deutschen Eigentums oder 
deutscher Bewohner getroffen sind, 
zur Verhütung jeder Schädigung von Gegenständen, die für die Kriegführung oder die 
Kriegswirtschaft in Betracht kommen, 
zum Schutze der Wälder und Feldfrüchte vor Beschädigung gegen jedermann, 
zur Bewachung von industriellen Anlagen und Verkehrsanlagen (Eisenbahnen, Wege, 
Kanäle, Telegraphenleitungen usw.) vor Zerstörung oder Beschädigung. 
In Erfüllung dieser Aufgaben haben die Angehörigen dieser Patrouillen auch gegen 
Personen aus der Bevölkerung einzuschreiten und steht denselben das Recht zum Waffen- 
gebrauch gemäß den Vorschriften über den Waffengebrauch des Militärs sowie zur Fest— 
nahme und zur Vornahme von Durchsuchungen gemäß den Bestimmungen der Garnison— 
dienstvorschrift zu. « 
Die Patrouillen üben ihre Tätigkeit nicht nur auf den Patrouillengängen, sondern 
auch sonst jederzeit aus, wenn sich ihnen irgend ein Anlaß zum Einschreiten bietet, und 
befinden sich hiebei immer im Dienst. 
Ein bestimmter Anzug oder besondere Abzeichen sind für die Patrouillen nicht vor— 
geschrieben. Sie sind jedoch im Besitze eines von der zuständigen Militärbehörde aus— 
gestellten Ausweises. 
rie K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt 
ersucht. 
Stuttgart, den 22. Juli 1917. 
v. Schaefer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.