Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 13. Januar 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
  
H. Iugendschut. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 8. Juni 1917 Nr. 131 S. 1001.) 
  
Ich sehe mich veranlaßt, meine Verfügung zur Bekämpfung der Mißstände unter der Ingendschut. 
heranwachsenden Jugend vom 8. Februar 1916 (Staatsanz. Nr. 34) in mehreren Punkten 
zu erweitern. « 
UnterAufhebungdieserVerfügungbestimmeichdaheraufGrunddes§4,zuZiffer111 
auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung, was folgt: 
J. 
Kinder unter 14 Jahren dürfen sich nach 9 Uhr abends nicht mehr auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen beschäftigungslos herumtreiben. Für die Befolgung dieser Vorschrift 
sind ausschließlich die Eltern, Erzieher und deren Vertreter verantwortlich. 
II. 
Jugendlichen Personen unter 17 Jahren ist es verboten: 
1. auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie an sonstigen öffentlichen Orten Tabak, Zigarren 
und Zigaretten zu rauchen. 
2. ohne Begleitung der in Ziffer I genannten erwachsenen Personen Wirtschaften, 
Kaffeehäuser oder Konditoreien zu besuchen, sofern der Besuch nicht auf Reisen oder Aus- 
flügen zur Erfrischung oder in dem regelmäßigen Kosthaus der Jugendlichen stattfindet. 
3. ohne Erlaubnis der in 7* 1 genannten Erwachsenen und außerhalb der Woh- 
nung ohne deren Beisein alkoholhaltige Getränke zu sich zu nehmen. 
III. 
Wirten und Inhabern von Konditoreien und Kaffeehäusern ist es verboten, jugend- 
lichen Personen, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß 
ihnen der Besuch ihrer Räume und der Genuß alkoholhaltiger Getränke untersagt ist, 
den Aufenthalt in diesen Räumen zu gestatten oder solche Getränke zu verbotenem Genuß 
zu verabfolgen. 
IV. 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer I und II werden auf Grund 
des Artikels 32 Nr. 5 des württembergischen Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
(Regierungsbl. S. 391), Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer III auf 
Grund des § 9b des preußischen Belagerungszustandsgesetzes und des Reichsgesetzes vom 
11. Dezember 1915 bestraft (Reichs-Gesetzbl. S. 813). 
V. 
Von den Oberämtern ist für Veröffentlichung dieser Verfügung in den Bezirksamts- 
blättern zu sorgen. 
Stuttgart, den 3. Juni 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K., W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. Nr. 34 vom 11. Februar 1916 S. 254.) 
Zur Bekämpfung der Mißstände, die infolge des Krieges unter der heranwachsenden Jugend ein- 
gerissen sind und die eine ernste Gefahr für die Zukunft unserer Jugend und unseres Volkes bedeuten, 
sehe ich mich veranlaßt, auf Grund des § 4 des preußischen Belagerungszustandsgesetzes vom 4. Juni 
1851 für die Dauer des Kriegszustandes folgende 
Verordnung 
zu erlassen: 
1. Jugendlichen Personen unter 17 Jahren ist der Besuch der Wirtshäuser, Kaffeehäuser und Kon- 
ditoreien untersagt. 
Ingendschutz.
	        
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